Gründe:
I.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. November 2013 (L 6 SF 1537/13 B) verwarf der 6. Senat die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September
2013 (S 32 SF 757/13 AB) als unzulässig und legte ihr Gerichtskosten nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Höhe von 225,00 Euro auf.
Unter dem 7. Januar 2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Erinnerungsführerin erfolglos zur Zahlung
der Gerichtskosten auf. Auf die Mahnung der ausstehende Zahlung durch die Thüringer Landesfinanzdirektion vom 21. Februar
2014 hat sich die Erinnerungsführerin unter dem 3. März 2014 an diese gewandt und vorgetragen, das erstinstanzliche Verfahren
habe an wesentlichen Verfahrensmängeln gelitten; unter anderem sei die Besorgnis der Befangenheit zu rügen. Das Thüringer
Landessozialgericht hätte die Gesamtschau der Rügen prüfen müssen und habe die Schwierigkeit verkannt. Die Thüringer Landesfinanzdirektion
hat das Schreiben dem Thüringer Landessozialgericht zur weiteren Veranlassung zugeleitet.
II.
Das Schreiben vom 3. März 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 S 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO), 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)) auszulegen. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz, bei dem die Kosten angesetzt sind.
Das ist das Thüringer Landessozialgericht. Zuständig für die Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 3 KO 130/11 m.w.N., nach juris), hier der Senatsvorsitzende des 6. Senats, denn ihm ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats diese Zuständigkeit übertragen.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Beitreibung der Gerichtskosten beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO. Sie obliegt den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung der Ansprüche zuständigen Stellen, hier der Thüringer
Landesfinanzdirektion. Die erhoben Einwendungen der Erinnerungsführerin richten sich im Ergebnis gegen die angebliche Unrichtigkeit
des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 7. November 2013 und betreffen den beizutreibenden Anspruch. Sie sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 2009
- II B 181/08, nach juris; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E). Hier sind sie ohne rechtliche Bedeutung. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz, also gegen Ansatz
und Höhe einzelner Kosten (vgl. BFH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX E 19/07, nach juris), nicht aber ein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4/10, 5 B 37/10, nach juris).
Die Gerichtskosten sind auch entstanden. Die auferlegten Verschuldenskosten nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG sind eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzliche Kostenfreiheit Versicherter in den Verfahren vor den Sozialgerichten
(§
183 S. 5
SGG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).