Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist teilweise begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse
zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den Klägern wurde im Erörterungstermin am 29. November 2010 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d.
§
183 S. 1
SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz
1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist
die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender
Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B und 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember
2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Dies ist hier hinsichtlich aller beantragten Gebühren
der Fall.
Eine höhere als die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) festgesetzte Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG (um 20 v.H. erhöhte Hälfte der Mittelgebühr) kommt nicht in Betracht. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche
Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf
die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R) Zwar ist entgegen der Ansicht der UKB auf den gesamten Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren ohne Einschränkung
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B m.w.N.). Allerdings war auch dann der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich. Die Schriftsätze vom 22.
Juni, 13. August und 14. September 2010 enthalten in weiten Teilen formelhafte, nicht auf den Fall bezogene und von dem Beschwerdeführer
auch in anderen Verfahren verwendete Ausführungen zur behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht, Rundungsregelung, Kosten
der Unterkunft und kostenaufwändige Ernährung. Nur geringe Teile haben einen konkreten Bezug zum Verfahren, was den objektiv
auf die Sache verwendeten Aufwand erheblich reduziert. Mit dem Schriftsatz vom 29. November 2010 wurde lediglich eine ärztliche
Bescheinigung eingereicht. Die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der genannten bekannten und
immer wiederkehrenden Probleme unterdurchschnittlich. Trotz des einschlägigen Sachgebietes (Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- SGB II -) ist - entgegen der Ansicht der UKB - keine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger anzunehmen,
denn der Beschwerdeführer hatte im Klageverfahren die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht beziffert. Dann besteht im
Festsetzungsverfahren kein Anlass, hierzu Ermittlungen anzustellen oder eine durchschnittliche oder sogar überdurchschnittliche
Bedeutung zu unterstellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - Az.: L 6 SF 466/12 B und 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht
ersichtlich.
Die Gebühr Nr. 3103 VV-RVG war nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. (30,60 Euro) zu erhöhen.
Eine höhere als die von der UKB auf die Hälfte der Mittelgebühr (100 Euro) gekürzte Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist nicht festzusetzen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vor allem
auf die Dauer des Termins ankommt (so die ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B m.w.N.). Hier wurden im Termin am 29. November 2011 in 30 Minuten zwei vom Beschwerdeführer vertretene Verfahren gemeinsam
verhandelt; das ist - bezogen auf alle sozialgerichtliche Verfahren - deutlich unter dem Durchschnitt. Hinsichtlich der übrigen
Kriterien des § 14 RVG wird auf die Ausführungen zu Nr. 3103 VV-RVG verwiesen.
Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG wird auf 140,00 Euro festgesetzt. Der Ansatz der UKB (90,00 Euro) ist zu niedrig und wird durch die Begründung nicht getragen.
Angesichts des Inhalts des abgeschlossenen Vergleichs (Zahlung eines einmaligen Betrages von 120,00 Euro ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht, d.h. monatlich 10,00 Euro für jeden Kläger) war die Bedeutung für die Kläger als Bezieher von Leistungen
nach dem SGB II gerade noch durchschnittlich. Eine Kompensierung der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl.
BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) kommt dann nicht in Betracht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Überdies
hatte der Kammervorsitzende vor Abschluss des Vergleichs einen eindeutigen rechtlichen Hinweis in die Niederschrift diktiert.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war allenfalls noch durchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die begehrte Erhöhung der Fahrtkosten von 49 auf 52 Kilometer kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 7003 VV-RVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer zu erstatten. Bei der Nachprüfung kann durchaus der Routenplaner Map24
verwendet werden. Nachdem der Gesetzeswortlaut auf die (tatsächlich) gefahrenen, hier aber nicht vorgetragenen, Kilometer
abstellt, kommt es auf den Vortrag des Beschwerdeführers nicht an, andere Routenplaner berechneten eine um drei bis vier Kilometer
längere Fahrtstrecke.
Damit errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
|
102,00 Euro
|
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG
|
30,60 Euro
|
Terminsgebühr Nr. 1006 VV-RVG
|
100,00 Euro
|
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG
|
140,00 Euro
|
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG
|
20,00 Euro
|
Fahrtkosten
|
2,94 Euro
|
Abwesenheitsgeld
|
3,50 Euro
|
|
399,04 Euro
|
MWSt
|
75,82 Euro
|
|
474,86 Euro
|
davon 40 v.H. lt. Vergleich
|
189,94 Euro
|
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).