Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten
Ausschluss der Beschwerde
1. Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die
Beschwerde nicht statthaft.
2. Nach §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
3. Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander und
verdrängt nach ganz herrschender Meinung als lex specialis §
172 Abs.
1 SGG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Mai 2017 ist nicht statthaft.
Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde
nicht statthaft. Nach §
172 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist
hier der Fall, denn nach §
197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten
den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift
regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
197 Rn. 10) und verdrängt nach ganz herrschender Meinung (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - L 6 SF 1405/15 B, 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B und 30. September 2013 - L 6 SF 1481/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., alle nach juris) als lex specialis §
172 Abs.
1 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen sind weder direkt noch analog ersichtlich. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit
gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage
1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.
Über die von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 5. Juni 2017 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung sowie den Antrag,
Richterin am Sozialgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat nicht zu befinden. Adressat dieser
Hilfsanträge ist das Sozialgericht. Sie haben auch keinen Einfluss auf die hier allein zu entscheidende Frage der Statthaftigkeit
der Beschwerde. Über die hilfsweise erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).