Sozialhilferecht: Örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung von Unterkunftskosten bei Umzug
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Da der Antragsteller der Auslegung seines Antrages durch das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht entgegengetreten
ist, er begehre, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten der Unterkunft für das in
S anzumietende Haus zu übernehmen, geht auch das Beschwerdegericht davon aus, daß der Antragsteller lediglich die Übernahme
der laufenden Kosten der neuen Unterkunft nach einem Umzug in eine größere, in der Nähe von S belegene Wohnung begehrt, die
Umzugskosten hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
II.
Dem so ausgelegten Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die Antragsgegnerin für das Begehren örtlich nicht zuständig
ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Nach dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Sozialhilfeempfänger
tatsächlich aufhält. Gegenwärtig hält sich der Antragsteller (noch) in Hamburg auf, nach dem beabsichtigten Umzug wird er
sich in der Nähe von S aufhalten, so daß spätestens dann die örtliche Zuständigkeit des dortigen Sozialhilfeträgers gegeben
ist. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet sich aus dem
das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine g e g e n w ä r t i g e Notlage zu beheben.
Ab wann eine solche gegenwärtige Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend
gemachten Bedarfs (BVerwG, Urt. v. 17.11.1994, NJW 1995 S. 2428, 2429). Der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf - er begehrt nicht die Kostenübernahme für eine seine Gesundheit nicht beeinträchtigende
Wohnung schlechthin, die auch in Hamburg liegen kann, sondern für eine konkrete Wohnung in S - richtet sich auf eine zukünftig
zu behebende Notlage, die erst entstehen wird, wenn er nach S umgezogen ist und dort nicht über die Mittel zur Begleichung
der Miete für das Haus verfügen wird. Ob die Wohnung angemessen ist und insbesondere keine unangemessen hohen Kosten verursacht,
richtet sich nach den dann festzustellenden tatsächlichen Umständen und den aktuellen Verhältnissen am örtlichen Wohnungsmarkt.
Die Eigenart der laufenden Leistungen für die Unterkunft läßt als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers den Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges der Wohnung erscheinen. Ein Empfänger von laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt ist rechtlich nicht gehindert, während des Hilfebezuges umzuziehen. Einer vorherigen Zustimmung
des Sozialhilfeträgers bedarf es nicht. Der Anspruch auf Übernahme der (neuen) Miete hängt - anders als derjenige auf Übernahme
der Umzugskosten - von der Notwendigkeit des Umzuges nicht ab (vgl. OVG Hamburg, Beschluß v. 7.9.1995 - OVG Bs IV 231/95 -), ggf. sind allerdings die Einschränkungen des Wunschrechts nach § 3 Abs. 2 BSHG zu beachten (BVerwG, Urt. v. 17.11.1994, DÖV 1995 S. 602). Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO) wird angesichts der jeweiligen örtlichen
Besonderheiten des Wohnungsmarktes von den Sozialhilfeträgern unterschiedlich beurteilt (vgl. Hederich, Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit in der Sozialhilfe, NDV 1991 S. 216, 219). Spätestens mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Aufenthaltes in der neuen Wohnung ist der dafür örtlich zuständige Sozialhilfeträger
für die Gewährung von Unterkunftskosten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuständig. Bei dieser Sachlage entspricht es Sinn und Zweck dieser Zuständigkeitsvorschrift, daß die einheitliche Beurteilung
der Kostentragung für die (neue) Unterkunft dadurch gesichert wird, daß der für die zukünftige Wohnung zuständige Sozialhilfeträger
gleichsam aus einer Vorwirkung der durch den bevorstehenden Einzug eintretenden Rechtslage (vgl. OVG Hamburg, Beschluß v.
16.10.1986 - OVG Bs I 125/86 -) über die Kostenübernahme ggf. in Form einer Mietübernahmeerklärung entscheidet (so ebenfalls Hederich a.a.O. m.w.N.; a.A.
Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 14. Aufl., § 97 RdNr. 16).
Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber erklärt haben soll, sie sei noch zwei Jahre für den Antragsteller zuständig,
mag das darauf beruhen, daß dem Antragsteller damit die Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin mitgeteilt werden sollte,
die gegenüber dem nach Umzug zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe besteht (§ 107 BSHG). Das läßt jedoch die örtliche Zuständigkeit des zuständig gewordenen örtlichen Träges der Sozialhilfe unberührt (vgl. OVG
Hamburg, Beschluß v. 17.8.1995 - OVG Bs IV 165/95 -).
Der Antragsteller wird nach alledem seinen Antrag auf Übernahme der laufenden Kosten für die zukünftige Unterkunft in der
Nähe von S umgehend an den dortigen örtlichen Träger der Sozialhilfe richten müssen. Wenn er positiv beschieden worden sein
sollte, mag der Antragsteller sich wegen der Übernahme der Umzugskosten an die Antragsgegnerin wenden, die hierfür örtlich
zuständig ist, weil es insoweit um einen in Hamburg als dem "Wegzugsort" entstehenden Bedarf geht (Hederich, a.a.O., S. 218;
LPK-BSHG, 4. Aufl., § 97 Rdnr. 20).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
154 Abs.
2,
188 Satz 2
VwGO.