OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.03.1995 - 12 O 1359/95
Ein Fahrerlaubnisinhaber muß sich um die Zahlung der Gebühren für das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte Gutachten
einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle in Raten bemühen und der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Ratenzahlungsvorschläge
machen, wenn er vermeiden will, daß die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Unterbleiben der Begutachtung ungünstige Schlüsse auf
die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zieht und ihm die Fahrerlaubnis entzieht.
Fundstellen: ZfS 1995, 236
Normenkette: BSHG §§ 1, 11
,
,
StVZO § 15b Abs. 1