SG Berlin, Urteil vom 31.10.2008 - 37 AS 29504/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Kosten für Wohnungswechsel
1. Der Hilfebedürftige muss seine Wohnung nicht schon vor Auffinden einer neuen Wohnung kündigen, um die bei Einhaltung von
Mietkündigungsfristen regelmäßig entstehenden Überschneidungszeiträume zu vermeiden oder sich auf solche Wohnungen bewerben,
die wegen der schlechten Vermietbarkeit auch erst zum Ablauf der Kündigungsfrist der innegehaltenen Wohnung angemietet werden
können. Dabei entspricht ein Überschneidungszeitraum von nur einem Monat einem kostenbewussten Verhalten.
2. Im Falle eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs sind unvermeidbare Wohnungsbeschaffungskosten auch ohne vorherige
Zusicherung zu übernehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 2
,
SGB II § 22 Abs. 3 S. 2