SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006 - 23 AS 1002/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistung für Auszubildende
1. Für den Leistungsausschluss nach §
7 Abs.
5 S. 1 SGB II kommt es nur auf die abstrakte Förderfähigkeit nach dem
BAföG an. Ein tatsächlicher Bezug der vorrangigen Leistung ist nicht erforderlich.
2. Voraussetzung für einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist ein atypischer Lebenssachverhalt, der es für
den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine
Ausbildung zu unterbrechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2