SG Dresden, Beschluss vom 06.06.2006 - 23 AS 838/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Zusicherung der Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft
1. Das Gericht kann den kommunalen Träger zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II verpflichten.
2. Die nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II erforderlichen Zusicherungen sind bezogen auf das Entstehen der jeweiligen Art der in
§ 22 Abs. 3 S. 1 SGB II aufgeführten drei Kostenformen grundsätzlich vorher einzuholen. Es bedarf ausnahmsweise keiner vorherigen
Zusicherung, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert.
3. Die Erteilung der Zusicherung steht beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II im
Soll-Ermessen des kommunalen Trägers.
4. Umzugskosten gelten nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II als Leistungen für Unterkunft gem § 22 SGB II bzw hängen als Annex mit
der Deckung des Unterkunftsbedarfs eng zusammen.
5. Aus dem Grundsatz, dass die Leistungen nach dem SGB II lediglich Hilfe zur Selbsthilfe vermitteln und es dem Hilfebedürftigen
nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II obliegt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern folgt, dass
der Umzug grundsätzlich in eigener Regie durchzuführen ist. Der Umfang der Erstattung von Umzugskosten liegt dabei im pflichtgemäßen
und bei Vorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II gebundenem Regel-Ermessen der Behörde.
6. Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II sind auch Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren
und Maklercourtagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31
,
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2