SG Duisburg, Beschluss vom 23.10.2008 - 32 AS 284/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Zusicherung für die Leistungserbringung zu den Aufwendungen
für eine neue Unterkunft
§ 22 Abs 2 S. 1 SGB II stellt keine Tatbestandsvoraussetzung für die Übernahme der in der neuen Wohnung tatsächlich anfallenden
Unterkunftskosten dar, sondern beschreibt lediglich eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen, um spätere Unstimmigkeiten schon
im Vorfeld zu vermeiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs 2 S. 1