Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009 - 31 AS 174/09
Eilantrag auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei Grundsicherung für Arbeitssuchende; Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Nachholbedarf
1. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 SGB II wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert und die für den Fall der Krankheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; die Regelung gilt entsprechend auch dann, wenn vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine private Krankenversicherung bestanden hat.
2. Hat der private Versicherer infolge der Beitragsrückstände das Ruhen der Leistungen angeordnet und haftet er während der Ruhenszeit ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankung und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, ist es der Betroffenen nicht zuzumuten, auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (Anordnungsgrund); ruht die private Krankenversicherung zudem ohne Rücksicht auf die Hilfebedürftigkeit, ist es der Betroffenen insbesondere nicht zuzumuten, gegebenenfalls gegen ihre Krankenversicherung im Zivilrechtsweg vorzugehen, um die Auslegung des § 193 Abs. 6 Satz 4 Alt. 2 VVG feststellen zu lassen.
3. Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung kommt in Betracht, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt (Nachholbedarf); kann der Zustand des Ruhens der Leistungen (§ 193 Abs. 6 Satz 4 Alt. 1 VVG) nur dadurch behoben werden, dass die bisher aufgelaufenen Beitragsrückstände in vollständiger Höhe beglichen werden, sind auch Leistungen für Zeiten vor Antragstellung zuzusprechen.
Normenkette:
SGB II § 26 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1
,
VVG § 193 Abs. 6 S. 4 Alt. 1
,
VVG § 193 Abs. 6 S. 4 Alt. 2
,
SGG § 86 b Abs. 2 S. 2
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen monatlichen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 306,16 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.12.2009 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Entscheidungstext anzeigen: