SG Hamburg, Urteil vom 25.06.2007 - S 56 SO 440/06
Leistungen der Sozialhilfe, Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII
Nach § 19 Abs. 5 SGB XII haben der Leistungsempfänger und die sonstigen nach § 19 Abs. 1 bis 3 zum Einsatz von Einkommen oder
Vermögen verpflichteten Personen dem Sozialhilfeträger dessen Aufwendungen zu erstatten, wenn Leistungen erbracht worden sind,
obwohl diesen Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen möglich bzw. zuzumuten ist. Der Aufwendungsersatzanspruch
setzt jedoch voraus, dass die Leistungen zu Recht als erweiterte Hilfe gewährt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 29 § 39 §§ 39ff
,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 3 § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 2 § 45 Abs. 4
,
SGB XII § 19 Abs. 3 § 19 Abs. 5 S. 1 § 53 § 85 § 90 Abs. 3 § 92 Abs. 1 §§ 53ff