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SG Koblenz, Urteil vom 14.06.2006 - 11 AS 305/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, - Rücknahmeentscheidung bei Bedarfsgemeinschaft, Überprüfung von Bewilligungsbescheiden durch den Leistungsempfänger
1. Hat der Leistungsträger nach dem SGB II Leistungen an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gewährt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Leistungsgewährung ganz oder teilweise rechtswidrig war, hat somit nach § 45 SGB X gegenüber jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X zu ergehen.
2. Der Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II darf sich bei Erhalt eines Bewilligungsbescheides nicht darauf verlassen, dass die Leistungsbewilligung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist. Vielmehr hat er die in dem Bescheid enthaltenen Angaben und Berechnungen nachzuvollziehen und ggf. beim Leistungsträger hinsichtlich unklarer Punkte im Bewilligungsbescheid nachzufragen. Nimmt er Leistungen lediglich entgegen, ohne den Bewilligungsbescheid dementsprechend zu prüfen, liegt bei offensichtlichen Fehlern grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 § 50 Abs. 1
,
SGB II § 38 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 3