SG Koblenz, Urteil vom 01.06.2006 - 11 AS 317/05
Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Meldeversäumnis
Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist grundsätzlich gehalten, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um Termine außerhalb
seiner Wohnung, seien es Beratungen beim zuständigen Leistungsträger oder Vorstellungstermine bei potentiellen Arbeitgebern,
unverzüglich nachkommen zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 31 Abs. 2 § 59
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