SG Leipzig, Urteil vom 27.10.2008 - 17 AS 3040/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Strafgefangene; Erwerbstätigkeit von Freigängern
Nur bei einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes ist auch für Strafgefangene als Freigänger ein Leistungsbezug nach dem SGB II eröffnet. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
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SGB II § 7 Abs. 4 S. 2
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SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2
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