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SG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2006 - 25 AS 363/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Schuldzinsen als Unterkunftskosten für getrennt lebende Ehepartner
1. Erfolgt eine alleinige Nutzung eines Eigenheims, für das beide getrennt lebenden Ehepartner im Grundbuch als jeweils hälftiger Miteigentümer eingetragen sind und für dessen Darlehen sie gesamtschuldnerisch haften, durch denjenigen Miteigentümer, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, so ist Voraussetzung für die Anerkennung der gesamten Schuldzinsen als Kosten der Unterkunft des im Eigenheim verbliebenen bedürftigen Ehepartners, dass es ihm im Falle der unterbleibenden finanziellen Beteiligung des nicht nutzenden Miteigentümers an den Hausbelastungen zumutbar ist, diesen notfalls gerichtlich dazu zu zwingen, sich an den Hausbelastungen zu beteiligen. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des anderen Ehepartners ergeben.
2. Für eine in dem Eigenheim noch vermietete Einliegerwohnung sind die Schuldzinsen anteilmäßig herauszurechnen.
3. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Daraus kann keinerlei Schlussfolgerung für die weitere Frage gezogen werden, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Denn die Vorschriften des § 22 SGB II einerseits und des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II andererseits haben einen völlig anderen Regelungszusammenhang und sind für die Auslegung der jeweils anderen Vorschrift untauglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 426
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2