SG Osnabrück, Urteil vom 14.06.2007 - S 16 SO 252/05
Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz des Vermögens, Wert eines Bestattungsvorsorgevertrags
Ob bei einem Bestattungsvorsorgevertrag eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls
zu entscheiden. Dabei ist zu prüfen, ob noch bestattungspflichtige Verwandte des Hilfsempfängers leben. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 74 § 90 Abs 3