SG Schleswig, Urteil vom 13.06.2006 - 9 AS 834/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, - Rücknahmeentscheidung bei Bedarfsgemeinschaft, gesamtschuldnerische Haftung
1. Auch nach dem neuen Leistungs- und Bedarfssystem des SGB II für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist vom
Grundsatz des Individualanspruches des einzelnen Hilfebedürftigen auszugehen.
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist ausgeschlossen. Ein Rücknahme- und Rückforderungsbescheid
bei Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn im Tenor des Bescheides ein Gesamtbetrag von der Bedarfsgemeinschaft gefordert wird. Es reicht
auch nicht aus, wenn in der Begründung des Widerspruchsbescheides die Rückforderungssumme zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
aufgeteilt wird, ohne dass eindeutig aus dem Bescheid hervorgeht, welcher Betrag von welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
zurückgefordert wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 33 Abs. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB II § 38 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 3