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SG Schleswig, Urteil vom 13.06.2006 - 9 AS 834/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, - Rücknahmeentscheidung bei Bedarfsgemeinschaft, gesamtschuldnerische Haftung
1. Auch nach dem neuen Leistungs- und Bedarfssystem des SGB II für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist vom Grundsatz des Individualanspruches des einzelnen Hilfebedürftigen auszugehen.
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist ausgeschlossen. Ein Rücknahme- und Rückforderungsbescheid bei Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn im Tenor des Bescheides ein Gesamtbetrag von der Bedarfsgemeinschaft gefordert wird. Es reicht auch nicht aus, wenn in der Begründung des Widerspruchsbescheides die Rückforderungssumme zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt wird, ohne dass eindeutig aus dem Bescheid hervorgeht, welcher Betrag von welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB II § 38 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 3