SG Speyer, Urteil vom 24.06.2008 - S 3 SO 15/07
Anspruch einer mittellosen Erbin auf Sozialhilfe, Übernahme der Bestattungskosten beim Vorhandensein unterhaltspflichtiger
Kinder
Eine mittellose Erbin hat auch dann nach § 74 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen
Ehemann, wenn Kinder des Verstorbenen vorhanden sind, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für
die Bestattungskosten aufzukommen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2009, 1522
Normenkette: BestattG RP § 9 Abs. 1
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SGB XII § 74