SG Stade, Beschluss vom 18.06.2007 - 17 AS 287/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit, Mitwirkung der
Berechtigten
Gemäß §
60 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen. Aus dem Kontext der Norm ergibt sich, dass die Vorlage der Beweisurkunden für die beantragte Leistungsgewährung
erforderlich sein muss, so dass keine beliebige oder willkürliche Sammlung von Daten durch einen Leistungsträger zulässig
ist (hier: Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GG Art.
1 Abs.
1 Art.
2 Abs.
1
,
,
SGB II § 56 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 9 Abs. 1 §§ 56ff