Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2014 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 5.5.2014 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen (Beschluss vom 4.8.2014). Gegen diese Entscheidung
des LSG hat der Antragsteller mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) adressierten Schreiben vom 11.8.2014 "Gegenvorstellung zur gerichtlichen Selbstkorrektur in derselben Verfahrensinstanz"
und "Gehörsrüge" eingelegt; er macht Verfahrensfehler, die Verletzung rechtlichen Gehörs und eine materiell-rechtlich fehlerhafte
Rechtsanwendung geltend.
Aufgrund des klaren Begehrens des Antragstellers, der Rechtsanwalt ist, kommt eine Zuständigkeit des BSG allenfalls hinsichtlich der "Gehörsrüge" in Betracht und diese auch nur, wenn die Gehörsrüge als allgemeine Beschwerde gegen
den Beschluss des LSG ausgelegt wird, weil für eine Anhörungsrüge nach §
178a SGG gegen diesen Beschluss das LSG selbst zuständig wäre. Mit der "Gegenvorstellung zur gerichtlichen Selbstkorrektur in derselben
Verfahrensinstanz" wendet der Antragsteller sich ausdrücklich an das LSG.
Eine Beschwerde an das BSG gegen den Beschluss des LSG vom 4.8.2014 ist jedoch unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen
hat, gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.