BSG, Beschluss vom 28.08.2014 - 14 AS 231/14
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.07.2014 L 31 AS 1419/14 B ER , LSG Berlin-Brandenburg 09.07.2014 L 31 AS 1418/14 B ER , SG Berlin S 102 AS 11450/14 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2014 wird als
unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragstellerin zum Aktenzeichen L 31 AS 1419/14 B ER gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 26.5.2014 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen und die Beschwerde zum Aktenzeichen L 31 AS 1418/14 B ER wegen Nichtvergabe eines Aktenzeichens in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das SG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 9.7.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit
Schreiben vom 12.8.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.