Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2007 - B 5a/4 R 109/07 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt mit Antrag vom 4.12.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 109/07 B. Mit diesem Beschluss hat das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.1.2007 - L
2 R 286/06 - als unzulässig verworfen.
Der gegen den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 gerichtete Wiederaufnahmeantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
179 RdNr 7) eingelegt worden ist.
Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.