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BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - 3 KR 10/15 B
Anspruch auf Krankengeld Rüge heilbarer Verfahrensmängel Kausalität des Verfahrensmangels
1. Die nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG erforderliche Bezeichnung eines Verfahrensmangels setzt das substantiierte Darlegen derjenigen Tatsachen voraus, aus denen sich der Mangel ergeben soll.
2. Bei Rüge heilbarer Verfahrensmängel muss in der Begründung angegeben werden, dass der Fehler schon in der Berufungsinstanz gerügt worden ist, oder weshalb sonst Heilung nicht eingetreten ist.
3. Ferner muss in der Begründung darauf eingegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann, sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird.
4. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens.
5. Der Mangel kann sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen; es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern nur um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 12.11.2014 L 5 KR 4067/13 , SG Karlsruhe S 6 KR 2252/12
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

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