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LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2015 - 15 VH 1/12
Anerkennung einer Nierenerkrankung und eines daraus resultierenden Bluthochdrucks durch Kontakt mit Lösungsmitteln als Schädigungsfolge nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
1. Die Anerkennung von Schädigungsfolgen setzt - wie auch sonst im Versorgungsrecht - eine zumindest dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein mit der Freiheitsentziehung zusammenhängender schädigender Vorgang (1. Glied) muss zu einer primären Schädigung (2. Glied) geführt haben, die wiederum, ggf. über eine sog. Umwegskrankheit (mögliches 3. Glied), die geltend gemachten Schädigungsfolgen (3. oder 4. Glied) bedingt.
2. Die einzelnen Glieder der Kausalkette müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
3. Demgegenüber reicht es für den ursächlichen Zusammenhang der Glieder aus, wenn dieser jeweils mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
4. Die Beweisanforderung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität als auch den der haftungsausfüllenden Kausalität.
Normenkette:
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1
,
StrRehaG § 21
Vorinstanzen: SG Bayreuth 20.08.2012 S 4 VH 1/09
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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