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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2014 - 9 KR 289/14
Aussetzung eines Verfahrens gem. § 114 SGG Bezug auf fremde Rechtsstreite Fortsetzung auf Beschwerde hin
1. Sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 bis Abs. 3 SGG einschließlich etwaiger Vorgreiflichkeit gegeben sind, kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Willen von Beteiligten eine Aussetzung durch Beschluss des SG in Betracht.
2. Handelt es sich vielmehr nur um ein Parallelverfahren mit einer anderen Klägerin und wird der Streit allein über dieselbe Rechtsfrage geführt - hier im Einzelfall die Rechtmäßigkeit von Einbehalten auf Grund von Verträgen zur integrierten Versorgung gem. § 140d SGB V im Kalenderjahr 2006 -, so ist das Verfahren nach §§ 103, 106 SGG vom SG ordnungsgemäß weiter zu betreiben und fort zu setzen.
Fundstellen: NZS 2014, 920
Normenkette:
SGG § 114
Vorinstanzen: SG Neuruppin 23.06.2014 S 9 KR 351/10
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2014 aufgehoben.

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