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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2014 - 14 R 551/12
Streit über die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente des als Vertriebener anerkannten Klägers auf seine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) Veränderung der Höhe der anzurechnenden polnischen Rente und anschließende Überzahlung von Altersrente Einwand der Doppelzahlung Bedeutung des Begriffs "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 S. 1 FRG Unterschiede zwischen unverbindlicher Auskunft und Zusicherung Auswirkung geänderter Wechselkurse auf eine Sozialleistung
1. Das Recht eines Versicherten auf (deutsche) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ruht in Höhe des vollen Betrags der von einem anderen Staat (hier: Polen) gezahlten Altersrente, der sich vor Abzug der ausländischen Steuern ergibt.
2. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 S. 1 FRG ist der Bruttorentenbetrag zu verstehen und nicht nur die an den Versicherten tatsächlich ausgezahlte Leistung.
Normenkette:
FRG § 31 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
GG Art. 14
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Köln 04.06.2012 S 33 R 395/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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