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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2014 - 9 SO 28/14
Anspruch auf Sozialhilfe; Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten durch den Sozialhilfeträger; Kenntnisnahme im Sinne von § 18 SGB XII
1. Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII setzt voraus, dass dem Leistungsträger Kenntnis über die Hilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen vermittelt wird. Dazu sind Angaben nötig, die hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfebedürftigkeit liefern (Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen, Angaben zur Rente, zum tatsächlichen Lebenssachverhalt (Notfall/Bedürftigkeit) etc.). Allein aus einem dem Leistungsträger zur Kenntnis gebrachten Umzug in ein Pflegeheim, muss dieser noch nicht auf die Hilfebedürftigkeit der einziehenden Person schließen. Auch ein Kreuz im Feld Sozialhilfe in der Kopfzeile eines Vordrucks mit der Überschrift "Änderungsmitteilung", mit welchem der Einzug in die Einrichtung, die Pflegestufe und der tägliche Pflegesatz dem Leistungsträger mitgeteilt wird, vermittelt allein noch keine Kenntnis über die Hilfebedürftigkeit einer Pflegebedürftigen.
2. Äußerst vage Hinweise auf eine potentielle Hilfebedürftigkeit lösen nicht die Pflicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen aus.
3. Bei Leistungen zur Pflege ist die Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht entbehrlich.
Normenkette:
SGB X § 20
, ,
SGB XII § 13 Abs. 1
,
SGB XII § 13 Abs. 2
,
SGB XII § 18 Abs. 1
,
SGB XII § 18
,
SGB XII § 19 Abs. 6
,
SGB XII § 75 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 14.11.2013 S 28 SO 227/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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