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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2014 - 9 SO 286/12
Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes am Behandlungskonzept "Auf die Beine" (Maßnahme für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit mit Schwerpunkt auf der Grobmotorik) im Wege der Erstattung der bereits durch die Eltern beglichenen Kosten als Geldleistung Prüfung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX Abgrenzung von Hilfen bei Krankheit i.S.v. § 48 SGB XII und medizinischer Rehabilitation i.S.d. Rechts der Eingliederungshilfe Voraussetzungen für eine privilegierte Maßnahme i.S.v. § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderrehabilitation Anwendbarkeit des § 14 SGB IX auf Kinderrehabilitationen
1. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus den Mitteln der Sozialhilfe sind auf die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt.
2. Dient eine Rehabilitationsmaßnahme - wie vorliegend das Behandlungskonzept "Auf die Beine" - in erster Linie der Förderung der Beweglichkeit im Allgemeinen und zielt damit allgemein auf eine Verbesserung der Alltagsbewältigung und der persönlichen Lebensführung, handelt es sich nicht um eine einkommens- und vermögensprivilegierte Maßnahme i.S.v. § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII.
Normenkette:
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54
, ,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Münster 25.04.2012 S 8 SO 250/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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