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LSG Sachsen, Urteil vom 28.08.2014 - 3 AL 5/09
Förderung allgemeiner Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung Rückzahlung von Fördermitteln Auflagenverstoß durch außerordentliche Kündigung von sechs Arbeitnehmern ohne vorherige Information der Behörde, Auszahlung deutlich niedrigerer Löhne als in den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt etc. Förderungsfähigkeit von Arbeitsentgelten von aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung wieder eingestellten Arbeitnehmern
Kommt der Geförderte den ihm im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Verpflichtungen (hier Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen im Verbrauch der ihm bewilligten und durch monatliche Teilleistungen ausgezahlten Fördermittel) nicht nach, können Fördermittel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.
Normenkette:
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 43 Abs. 2 S. 2
, ,
SGB X § 32 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 11.11.2008 S 26 AL 39/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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