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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.07.2014 - 7 VE 5/09
Streit über Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Antrag auf Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens infolge einer Masernschutzimpfung Prüfung des Zusammenhangs zwischen der Masernschutzimpfung und einer Enzephalitis
Nach § 61 Abs. 1 IfSG genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlich ist der ursächliche Zusammenhang dann, wenn wenigstens mehr dafür als dagegen spricht. In jedem Fall ist der Nachweis eines Impftermins und eines Primärschadens in Form einer unüblichen Impfreaktion erforderlich.
Normenkette:
IfSG § 2 Nr. 11
,
IfSG § 60 Abs. 1
,
IfSG § 61
,
KOV § 15
Vorinstanzen: SG Magdeburg 20.05.2009 S 2 VJ 90003/07
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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