Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2014 - 7 R 117/12
Anerkennung weiterer Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen eines Ghetto-Aufenthalts; Zulässigkeit von Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen einen Ausführungsbescheid zu einem Anerkenntnis
Klagen gegen Bescheide sind unzulässig, soweit diese lediglich Gerichtsentscheidungen oder abgegebene Anerkenntnisse ausführen, ohne selbst eine Regelung über den bereits in dem Urteil oder in dem Anerkenntnis erfolgten Entscheidungsgegenstand hinaus zu treffen. Es ist nicht zulässig, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weitere Streitgegenstände einzubringen, die noch nicht Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsbescheides waren. Denn eine Widerspruchsbehörde ist funktional und sachlich unzuständig, anstelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren "erstinstanzlich" zu entscheiden. Diese Verfahrensgrundsätze sind auch in Entschädigungsverfahren, insbesondere in Verfahren über Ansprüche im Sinne des § 1 ZRBG anwendbar.
Normenkette:
BEG § 1
,
BGB § 133
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB X § 31
,
SGG § 101 Abs. 1
,
SGG § 101 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 78 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 78 Abs. 3
,
WGSVG
,
ZRBG § 1 Abs. 2
,
ZRBG
Vorinstanzen: SG Lübeck 08.08.2012 S 45 R 696/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck
vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: