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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.04.2015 - 4 KA 52/13
Überprüfung von Honorarabrechnungen Vorabvergütung für Dialyse-Leistungen Grenzwerte und Punktwerte
1. Das Bundessozialgericht hat maßgeblich bestimmt, wann eine Regelung, die bereits am 31. März 2005 in Kraft gewesen war, der Systematik der RLV im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V vergleichbar sei; es hat darauf abgestellt, dass diese Regelung als Kernpunkt zwei Vorgaben enthalte, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und feste Punktwerte für die Ärzte.
2. Die Leistungen innerhalb des Gesamtvolumens sind die Regelleistungen; bis zur Grenze des Kernvolumens werden die Leistungen mit einem festen Regelpunktwert für die Bereiche der Primärkassen und der Ersatzkassen vergütet.
3. Darüber hinaus bis zur Grenze des Konvergenzvolumens erfolgt die Vergütung mit einem floatenden Konvergenzpunktwert.
Normenkette:
EBM Nr. 13600-13621
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7
,
SGB X § 35
Vorinstanzen: SG Kiel 24.04.2013 S 16 KA 137/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.

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