Gründe:
I.
Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 1 U 270/17 beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats mit Beweisanordnung vom 16. April 2018 den Erinnerungsführer mit der Erstellung
eines Gutachtens nach §
106 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Unter dem 1. August 2018 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In seiner Kostenrechnung vom 7. August 2018 machte
er eine Vergütung von 3.680,92 EUR geltend.
Durch Verfügung vom 17. August 2018 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung ohne nähere Begründung
auf 2.669,42 EUR. Sie hielt nur einen Zeitaufwand von 21 Stunden und den Ersatz besonderer Aufwendungen in Höhe von 118,00
EUR und sonstige Aufwendungen in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig. Dagegen hat der Erinnerungsführer am 29. August
2018 Erinnerung eingelegt. Durch die fehlende Begründung sei eine sachgerechte Begründung des Antrags nach § 4 JVEG schlechterdings unmöglich. Die Auswertung der Fragebögen durch den Sachverständigen erfordere zwangsläufig Zeit. Sie erfolge
unabhängig von der Anwesenheit der Klägerin und sei vergütungsfähig. Der Zeiteinsatz für die Beurteilung sei nicht zu beanstanden.
Im Beurteilungstext des Gutachtens seien keine Zitate aus der Literatur, Bilder oder Grafiken enthalten, die eine Kürzung
recht-fertigten. Hinsichtlich des Einsatzes von Hilfskräften habe er mit dem Bezirkskrankenhaus G. eine Vereinbarung geschlossen,
dass er pro Stunde einen Satz von 30,29 EUR entrichte.
Der Erinnerungsführer beantragt,
die Vergütung für das Gutachten vom 1. August 2018 auf 3.680,92 EUR festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner bittet um gerichtliche Festsetzung. Als Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens könnten nur 23,5
Stunden festgesetzt werden. Für die Erhebung der Vorgeschichte, körperliche Untersuchung und Durchführung der testpsychologischen
Unter-suchungen könnten nur 3 Stunden anerkannt werden, weil sich die Klägerin ausweislich ih-res Fahrkostenerstattungsantrages
nur 3 Stunden beim Sachverständigen aufgehalten habe. Ein weiterer Zeitansatz sei nicht plausibel. Für die Abfassung der schriftlichen
Beurteilung sei ein Zeitraum von 5,3 Stunden angemessen. Die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen finde sich auf
ca. 8 Seiten zwischen Blatt 16 bis 26 des Gutachtens. Nicht zur Beurteilung gehörten die Beschreibung der verwendeten Fragebögen
und Beurteilungsskalen sowie Sachverhalts- oder Beurteilungswiederholungen. Der Teil des Gutachtens sei auf insgesamt 3 Seiten
zu schätzen. Für Diktat und Korrektur des Gutachtens seien 5,2 Stunden und für das Aktenstudium 9,64 Stunden erstattungsfähig.
Die Höhe der Aufwendungen für die Hilfskraft in Höhe von 30,29 EUR werde mit Nichtwissen bestritten. Besondere Kosten für
die Anschaffung von Formularen könnten nur Berücksichtigung finden, wenn eine Rechnung vorgelegt werde, aus der sich nachvollziehbar
die Anschaffungskosten für den konkreten Begutachtungsfall ableiten ließen. Daher könne ein Betrag von 14,00 EUR an Sachkosten
für psychometrische Testunterlagen nicht berücksichtigt werden.
Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1.
Senats der Berichterstatter.
Auf die nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutach-ten vom 1. August 2018 auf 3.664,26 EUR festgesetzt.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie
angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz
oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur
nicht mehr festsetzen, als beantragt ist.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren (Satz 2
Halbs. 1).
Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen
mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität
orientiert. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat das Gericht nachzuprüfen, ob der Zeitansatz erforderlich war (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, zitiert nach Juris; ThürLSG Beschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG Rn. 35,36). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde
auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember
2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig
sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16; ThürLSG, Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E, zitiert nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v. H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15
v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen
(vgl. Senatsbe-schluss vom 14. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16, zitiert nach Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für das Gutachten vom 1. August 2018 angesichts der übersandten Unterlagen sowie unter
Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitaufwand von 28,5 Stunden erforderlich.
Der Sachver-ständige hat in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag demgegenüber einen Zeitaufwand von 29,5 Stunden geltend gemacht.
Da er sich damit an den üblichen Erfahrungswerten orientiert und diese um nicht mehr als 15 v. H. überschreitet, ist sein
Zeitansatz der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen.
Hinsichtlich des Zeitaufwands für Aktenstudium und Vorgeschichte ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitaufwand von
12 Stunden plausibel. Dem Sachverständigen wurden Akten in einem Umfang von 964 Seiten (695 Seiten Verwaltungsvorgang und
269 Seiten Gerichtsakte) übersandt. Der Senat geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des früher zuständigen Kostensenats
(vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2012, L 6 SF 132/12 E, zitiert nach Juris) davon aus, dass für die Aktendurchsicht pro 80 Blatt 1 Stunde erforderlich ist.
Für die Erhebung der Vorgeschichte und die neurologisch-psychiatrische Untersuchung ist der vom Erinnerungsführer geltend
gemachte Ansatz von 2,5 Stunden angesichts einer Verweildauer der Klägerin von 3 Stunden plausibel. Entgegen den Ausführungen
des Erinne-rungsgegners ist der Zeitansatz für die Durchführung und Auswertung von Selbstbeurteilungsskalen in einem Umfang
von 1,75 Stunden zusätzlich erstattungsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich ausweislich einer Bescheinigung
des Sachverständigen nur von 13:00 bis 16:00 Uhr in seinem Begutachtungsinstitut aufgehalten hat. Der Erinnerungsführer hat
sieben Testungen mit der Klägerin durchgeführt. Dies ergibt sich aus seinem Gutachten, insbesondere aus Blatt 23 - 25 des
Gutachtens. Die Auswertung der Testverfahren kann im Anschluss an die Untersuchung der Klägerin losgelöst von deren Anwesenheit
vorgenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass zwingend eine Auswertung der Testverfahren vor Entlassung der Klägerin erforderlich
war, bestehen nicht. Die Entscheidung darüber hat allein der Sachverständige nach fachlichen Kriterien zu treffen. Bei sieben
durchgeführten Testungen ist ein Zeitansatz von 1,75 Stunden plausibel.
Für die Abfassung der Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners ein Ansatz von 8 Stunden angemessen.
Grundsätzlich umfasst die Beurteilung die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung,
also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine
Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung.
Der Senat geht im Anschluss an die Rechtsprechung des früher zuständigen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts davon
aus, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung
durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt (vgl. ThürLSG, Beschluss vom 12. September 2014 - L 6 SF 477/14 B; Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Zu beachten ist, dass es sich dabei nur um einen Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl handelt, um den Kostenbeamten
im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Wesentlich für die Berechnung der Vergütung ist nach dem Gesetz nicht
die Seitenzahl, sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird. Maßgebend ist
daher im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt.
Insofern ist in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung sowohl positiv wie negativ bei dem genannten Ansatz in Erwägung
zu ziehen. Eine Einschränkung auf bestimmte "Normseiten", die manche Landessozialgerichte vornehmen (vgl. zum Beispiel LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 12 SF 1072/14 E, zitiert nach Juris: 2.700 Anschläge; LSG Bayern, Beschluss vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B: 1.800 Anschläge), kommt allerdings mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. Thüringer Landessozialgericht,
Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E -, zitiert nach Juris). Die Beurteilung kann sich durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens - ohne Reduzierung unter
bestimmte Unterschriften (z.B. Zusammenfassung, Beurteilung etc.) - befinden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen umfasst der Beurteilungsteil des Gutachtens insgesamt 12 Seiten. Der Kern der Beurteilung
im Sachverständigengutachten vom 1. August 2018 beginnt auf S. 26 und endet auf S. 35 oben und umfasst damit nahezu bereits
10 Seiten. Soweit zu Beginn der Beurteilung biographische Daten der Klägerin in komprimierter Form wiedergegeben werden, waren
diese für die Beurteilung und insbesondere zu deren Verständnis deshalb erforderlich, weil eine Abgrenzung zu möglichen psychischen
Vorerkrankungen Gegenstand des Gutachtens ist. Wiederholungen auf diesen Seiten lassen sich nicht feststellen. Zu beachten
ist auch, dass die Beurteilung Unfallfolgen und deren Schwere sowohl auf neurologischem als auch psychiatrischem Fachgebiet
umfasste. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch an anderen Stellen des Gutachtens Beurteilungen vorgenommen worden sind.
So befindet sich am Ende der Schilderung des psychopathologischen Untersuchungsbefundes bereits insofern ein Teil der Beurteilung,
als dort erläutert wird, warum die Klägerin zu keiner Zeit den Eindruck einer Aggravation oder gar Vortäuschung von Beschwerden
vermittelte. Ferner erfolgt bei der Schilderung der vorgenommenen Testungen und deren Ergebnisse an deren Ende jeweils in
komprimierter Form eine Beurteilung insoweit, als das Testergebnis im Hinblick auf für das Gutachten relevante Feststellungen,
wie z. B. das Vorliegen einer Somatisierungsstörung gewertet wird. In Anbetracht dessen und der komprimierten Ausführungen
ist es gerechtfertigt, den Beurteilungsteil des Gutachtens mit insgesamt 12 Seiten zu bewerten. Dies führt unter Berücksichtigung
der angemessenen Zeit für die Erarbeitung von 1 Stunde für ca. 1 1/2 Blatt zu einer plausiblen Zeit für die Abfassung der
Beurteilung von 8 Stunden.
Für Diktat und Korrektur des Gutachtens ist bei einem Umfang von 26 Seiten ein Zeitansatz von 4,3 Stunden angemessen. Nach
der Rechtsprechung des Senats kommt für Diktat, Durchsicht und Korrektur eines Gutachtens unter Berücksichtigung der Schreibweise
ein Zeitaufwand von 1 Stunde für ca. 5 - 6 Seiten in Betracht.
Daraus folgt, dass unter Anlegung der üblichen Maßstäbe für die Erstattung des Gutachtens von einem Zeitaufwand von gerundet
28,5 Stunden auszugehen ist. Der vom Erinnerungsführer geltend gemachte Zeitaufwand von 29,5 Stunden bewegt sich damit noch
innerhalb des Toleranzrahmens und stellt einen üblichen Zeitaufwand dar.
Hinsichtlich der Honorierung des Gutachtens nach der Honorargruppe M 3 bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um ein Kausalitätsgutachten
auf dem Gebiet der gesetzlichen Un-fallversicherung. Mit der Beweisanordnung war dem Sachverständigen aufgegeben worden, unter
Beachtung der üblichen Kausalitätsgrundsätze zu Unfallfolgen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet und deren Bewertung
ein Gutachten zu erstellen.
Soweit der Erinnerungsführer die Erstattung von Aufwendungen für 1 Stunde Hilfskräfteeinsatz für Sekretariatsarbeiten geltend
macht, ist durch die Vorlage der Unterlagen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 glaubhaft gemacht, dass ihm diese Auslagen
entstanden sind. Der Erinnerungsführer hat insoweit durch Vorlage eines an das Sozialgericht Stuttgart gerichteten Schreiben
glaubhaft gemacht, dass er mit dem Bezirkskrankenhaus G. einen Vertrag über die Bereitstellung einer Hilfskraft für seine
gutachterliche Tätigkeit zu einem Arbeitgeberstundensatz von 30,29 EUR abgeschlossen hat.
Nicht erstattet werden können die geltend gemachten 14,00 EUR für psychometrische Testunterlagen in Höhe von 14,00 EUR. Der
Erinnerungsgegner hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats Nachweise vorgelegt werden
müssen. Es ist zwar gerichtsbekannt, dass die verwandten Testformulare von Verlagen für jede Begutachtung kostenpflichtig
bezogen werden müssen und insbesondere ein Kopieren aus Urheberrechtsgründen nicht zulässig ist. Besondere Kosten für die
Anschaffung der Formulare können nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG jedoch nur Berücksichtigung finden, wenn eine Rechnung vorgelegt wird, aus der sich in nachvollziehbarer Form die Anschaffungskosten
der Testformulare für den konkreten Begutachtungsfall ableiten lassen. Dafür genügt eine Rechnung, aus der ersichtlich ist,
dass zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Testformularen käuflich erworben worden ist. Denn dann könnten die Kosten pro Formular
unschwer ermittelt werden. Derartiges ist hier nicht erfolgt.
Zusätzlich zu erstatten sind die Schreibauslagen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG), die Kopierkosten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG) und die Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Vergütung des Erinnerungsführers errechnet sich damit wie folgt:
29,5 Stunden x 100,00 Euro 2.950,00 Euro Ersatz für sonstige Aufwendungen 25,00 Euro Ersatz für besondere Aufwendungen 104,21
Euro Mehrwertsteuer 585,05 Euro Rechnungssumme 3.664,26 Euro.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).