Gründe:
Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung weiterer
Versicherungszeiten verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und
eine Abweichung von mehreren Entscheidungen des BSG sowie Verfahrensmängel geltend gemacht, weil die Entscheidung des LSG keine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag erkennen
lasse.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) sind nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Zu den Mindestvoraussetzungen einer formgerechten Bezeichnung der genannten Revisionszulassungsgründe gehört es, den entscheidungserheblichen
Sachverhalt in verständlicher Form zu schildern. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Der Kläger teilt lediglich mit, dass Gegenstand des Rechtsstreits verschiedene
Bescheide der Beklagten seien, lässt jedoch weder deren Regelungsgehalt noch das Klagebegehren (den Streitgegenstand) erkennen.
Den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor und nach dem 25.7.2013 (Erörterungstermin vor dem Sozialgericht) teilt er allenfalls
fragmentarisch mit. Damit erfüllt die Beschwerdebegründung vom 19.2.2016 die Mindestvoraussetzungen einer aus sich heraus
verständlichen und schlüssigen Begründung nicht. Denn ohne die genannten Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt
wird das BSG weder in die Lage versetzt, die tragende Bedeutung einer - angeblich - divergierenden Rechtsfrage zu beurteilen noch, ob
die Entscheidung des LSG auf dessen - vermeintlich - fehlerhaftem Verfahren beruht. Die ergänzenden Ausführungen vom 25.2.
und 11.3.2016 müssen von vornherein außer Betracht bleiben, weil sie erst nach Ablauf der bis zum 19.2.2016 verlängerten Begründungsfrist
erfolgt sind.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen für ein Bezeichnen der angeblichen
Divergenz nicht erfüllt. Um eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG in einer den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG genügenden Weise zu bezeichnen, hätte er einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits
und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen
müssen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Er hätte ferner herausarbeiten müssen, dass das Urteil des LSG nicht nur nicht den Kriterien der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entspricht, sondern dass das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt
hat. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz die Darlegung,
dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Diesen Anforderungen werden die zahlreichen wörtlichen Zitate aus
Entscheidungen des BSG in der Beschwerdebegründung vom 19.2.2016 nicht gerecht, weil aus ihnen eine die jeweilige Entscheidung tragende Kernaussage
nicht herausgearbeitet wird und der Kläger auch nicht erkennen lässt, ob das LSG seinerseits einen hiervon abweichenden Rechtssatz
aufstellen wollte oder das Recht - nach Auffassung des Klägers - lediglich unrichtig angewandt hat.
Auch die weiteren Voraussetzungen des - vermeintlichen - Verfahrensfehlers des LSG hat der Kläger nicht dargetan. Indem er
dem LSG vorwirft, es habe sich "weitestgehend" auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts berufen, lässt er vielmehr
selbst erkennen, dass das Berufungsgericht darüber hinausgehende Gründe in die Berufungszurückweisung hat einfließen lassen.
Die pauschale Behauptung, das LSG habe keine Auseinandersetzung mit "dem Berufungsvortrag" erkennen lassen, macht nicht deutlich,
welcher konkrete Vortrag angeblich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll. Der Kläger verkennt dabei, dass
der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass ein Kläger gehört, nicht jedoch erhört wird (vgl nur Senatsbeschlüsse
vom 17.9.2015 - B 13 R 290/15 B -, vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - und vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris). Denn die Gerichte werden durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 Grundgesetz) nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.10.2009
- 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497). Schließlich legt der Kläger nicht dar, dass die Entscheidung des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensverstoß beruht.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.