BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - 14 AS 161/19
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 14.02.2019 L 19 AS 977/17 , SG Berlin 02.03.2017 S 55 AS 9856/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
14. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten
am 17.4.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) am 12.4.2019 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 17.7.2019 verlängerten Frist begründet worden ist
(§
160a Abs
2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.