Gründe:
Mit Urteil vom 23.11.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des SG Bremen
vom 16.3.2015 und 14.4.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage vom 17.11.2014 - S
31 R 410/14 - sei schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger habe dieselbe Klage bereits am 14.10.2014 unter dem Aktenzeichen
S 31 R 366/14 erhoben. Die in diesem Verfahren gegen das Schreiben der Beklagten vom 9.10.2014 erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig.
Das Schreiben vom 9.10.2014 sei kein Verwaltungsakt. Die Beklagte habe in dem genannten Schreiben keine rechtliche Regelung
getroffen, sondern den Kläger nur darüber informiert, dass nach ihrer Beurteilung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
des §
11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nicht erfüllt seien und aufgrund dessen sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Agentur für Arbeit
Bremerhaven weitergeleitet worden sei. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines Teilhabeantrags
vom 30.9.2014 begehre, sei die Berufung unbegründet, weil durch die Weiterleitung des Antrags die Agentur für Arbeit Bremerhaven
zuständig geworden sei.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23.11.21015 hat der
Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Prozesskostenhilfeantrag unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dies ist hier zu verneinen. Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob im Fall des Klägers die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Berufungsgerichts (vgl §§
160,
160a SGG) Erfolg haben könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist Prozesskostenhilfe auch dann zu
versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. Die Prozesskostenhilfe
hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil
ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3).
Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann die begehrte Aufhebung des "Feststellungsbescheids" vom 9.10.2014 und eine Verpflichtung
der Beklagten zur sachlichen Bescheidung seines Antrags vom 30.9.2014 auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nicht erreichen.
Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage iS von §
54 Abs
1 S 1
SGG setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt vorliegt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt das an ihn gerichtete Schreiben
der Beklagten vom 9.10.2014 keinen Verwaltungsakt iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch dar. Das Schreiben enthält keine
feststellende Regelung des Inhalts, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS des §
11 SGB VI nicht erfüllt sind.
Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung des in §
133 Bürgerliches Gesetzbuch ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu ermitteln, nach dem es auf den erkennbaren wirklichen Willen der Behörde bzw
des Verwaltungsträgers ankommt. Maßstab ist dabei der verständige und die Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl
BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15 mwN). Bei der Auslegung, ob im konkreten Fall ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Erklärung - zB ein Hinweis
- vorliegt, kann zunächst die Entscheidungskompetenz der Behörde von Bedeutung sein; fehlt offensichtlich die gesetzliche
Befugnis zu dem Einsatz der Handlungsform Verwaltungsakt, kann nicht unterstellt werden, die Behörde habe dennoch einen Verwaltungsakt
erlassen wollen (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwfG, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 72 mwN). Darüber hinaus ist auf Form und
Inhalt der jeweiligen Maßnahme abzustellen (vgl BVerwGE 99, 101, 104; BVerwG NVwZ 2007, 340, 341).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Schreiben der Beklagten keiner Qualifizierung als Verwaltungsakt zugänglich.
Eine gesetzliche Ermächtigung der Rehabilitationsträger, im Fall der Weiterleitung des Antrags nach §
14 Abs
1 S 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) gegenüber dem Betroffenen die eigene Unzuständigkeit und die hierfür maßgeblichen Gründe durch Verwaltungsakt festzustellen,
ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig stellt sich das Schreiben vom 9.10.2014 seinem Inhalt und seiner äußeren Gestaltung nach
als Verwaltungsakt dar. Vielmehr kann es von einem verständigen Beteiligten lediglich als Hinweis auf die (vermeintliche)
Rechtslage und die hierdurch veranlassten Maßnahmen verstanden werden.
Ebenso wenig kann der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur sachlichen Bescheidung seines Antrags erreichen. Durch die
Weiterleitung des Antrags nach §
14 Abs
1 S 2
SGB IX an die Agentur für Arbeit Bremerhaven ist diese im Verhältnis zum Kläger endgültig, ausschließlich und umfassend für die
beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig und die Beklagte unzuständig geworden (vgl BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 29).