Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - B 5 R 331/18 B - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Das Hessische LSG hat im Urteil vom 16.10.2018 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt vom 30.11.2017
zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 9.11.2018 zugestellt. Mit Schreiben
vom 28.11.2018 hat der Kläger persönlich beim BSG die Zulassung der Revision und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Kläger wurde mit Schreiben der
Vorsitzenden vom 7.12.2018 auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und die Notwendigkeit der Vorlage
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular) innerhalb der am 10.12.2018 ablaufenden Rechtsmittelfrist
hingewiesen. Der Kläger hat das Formular am 20.12.2018 per Fax ohne Unterschrift und am 24.12.2018 per Post mit Unterschrift
zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 17.1.2019 (B 5 R 331/18 B - zugestellt am 8.2.2019) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht
von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Zugleich hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt,
weil das Formular nicht innerhalb der am 10.12.2018 endenden Rechtsmittelfrist beim BSG eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 5.8.2019 wendet sich der Kläger erneut an den Senat. Das Schreiben ist überschrieben mit "Beschwerdeverfahren
gegen die Nichtzulassung der Revision zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalt. Gemäß meiner Beschwerde von 28.11.2018
zum Urteil von 16.10.2018 des Hessisches Landessozialgerichts, und Beschwerde von 5.08.2019 - zum dem Beschluss von 17. Januar
2019 des Bundessozialgerichts".
II
Der Senat wertet das Schreiben vom 5.8.2019 als erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen LSG vom 16.10.2018 und als Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Soweit sich der Kläger ausdrücklich
gegen den Beschluss vom 17.1.2019 wendet und eine "Unstimmigkeit" sowie "Unzulässigkeit" geltend macht, wird die Eingabe als
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sowohl gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als auch gegen die Ablehnung
von PKH behandelt.
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes erfordert die erfolgreiche Geltendmachung von PKH, dass sowohl der (grundsätzlich
formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der
für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der erneute Antrag auf Bewilligung
von PKH ging beim BSG am 9.8.2019 und somit erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist ein, die bereits am 10.12.2018 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG).
2. Die von dem Kläger erneut ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon
deshalb nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2019 ist gemäß §
178a Abs
4 S 1
SGG schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Rüge ist innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§
178a Abs
2 S 1
SGG). Die Frist wird regelmäßig durch die Zustellung in Gang gesetzt. Der Beschluss ist den damaligen Prozessbevollmächtigten
des Klägers ausweislich des in den Prozessakten befindlichen Rückscheins am 8.2.2019 zugegangen. Mit dem am 9.8.2019 beim
BSG eingegangenen Schreiben vom 5.8.2019 wird die zweiwöchige Frist daher nicht mehr gewahrt.
4. Die Gegenvorstellung des Klägers ist gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.
Die unanfechtbare Ablehnung des PKH-Gesuchs kann auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedenfalls nur
dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält
(vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16 S 15; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 S 44 f und Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1). Rechtlich bedeutsame Umstände, die den angegriffenen
Senatsbeschluss als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten, trägt der Kläger nicht vor. Maßgebend
war die am 10.12.2018 abgelaufene Rechtsmittelfrist und nicht - wie bereits im Beschluss vom 17.1.2019 ausgeführt - die längere
Begründungsfrist. Die gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist schon
deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG) erhoben worden ist. Die Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erhoben werden, wenn die angegriffene Entscheidung
- wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - Juris RdNr 15).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren zukünftig nicht mehr bescheiden wird. Macht
ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber
(vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17).