Gründe:
Mit Urteil vom 19.11.2015 hat es das LSG Sachsen-Anhalt im Überprüfungsverfahren abgelehnt, Verpflegungs- und Reinigungsgeld
als weiteres Arbeitsentgelt iS des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), Rechtsprechungsabweichungen
(II.) sowie ein Verfahrensfehler (III.) geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 42).
Nach der Beschwerdebegründung betrifft der Rechtsstreit zunächst die Frage,
"ob die dem Kläger als Angehöriger der Zollverwaltung der ehemaligen DDR gewährten Zahlungen von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschlag
bzw. Reinigungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 SGB IV und damit als überführungsrelevantes, mithin tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anzusehen sind."
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn die Frage ist nicht abstrakt gestellt, sondern
ersichtlich auf die individuelle Situation des Klägers "als Angehöriger der Zollverwaltung der ehemaligen DDR" zugeschnitten
und hat damit Einzelfallcharakter. Eine auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage kann aber von vornherein keine
Breitenwirkung entfalten.
Darüber hinaus wirft die Rechtssache nach Ansicht des Klägers folgende Fragen auf:
(1) "Erfüllt das den Angehörigen der Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR gezahlte Verpflegungsgeld und das Reinigungsgeld
die Voraussetzungen des §
14 SGB IV?"
(2) "Ist ein Ausschluss der Anerkennung des den Angehörigen der Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungsgeldes
und des Reinigungsgeldes durch die Versorgungsträger als Verdienst im Sinne von § 6 AAÜG allein mit dem Vorliegen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zu rechtfertigen?"
(3) "Ist das den Angehörigen der Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR gezahlte Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss
durch die Versorgungsträger als Verdienst im Sinne von § 6 AAÜG anzuerkennen?"
(4) "Erfüllt das den Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR gezahlte Verpflegungsgeld und das Reinigungsgeld die
Voraussetzungen des §
14 SGB IV?"
(5) "Ist ein Ausschluss der Anerkennung des den Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungsgeldes
und des Reinigungsgeldes durch die Versorgungsträger als Verdienst im Sinne von § 6 AAÜG allein mit dem Vorliegen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zu rechtfertigen?"
(6) "Ist das den Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR gezahlte Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss durch
die Versorgungsträger als Verdienst im Sinne von § 6 AAÜG anzuerkennen?"
Die Beschwerdebegründung legt indes nicht schlüssig dar, dass diese sechs Fragen im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig
wären. Klärungsfähig sind Rechtsfragen nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sind. Dies setzt
voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt
und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen.
Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis
der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung
scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen
Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der
Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Beschwerdebegründung verschweigt, ob und ggf in welchen Zeiträumen der Kläger in welches
Sonderversorgungssystem einbezogen war. Denn die aufgeworfene Frage, ob Verpflegungs- und Reinigungsgeld als "Verdienst" iS
von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bzw als Arbeitsentgelt iS von §
14 SGB IV festzustellen ist, stellt sich nur, wenn und soweit das AAÜG auf den Kläger überhaupt anwendbar ist. Den Anwendungsbereich des AAÜG regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt und der Anwendungsbereich des AAÜG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bzw durch bindenden Verwaltungsakt eines Sonderversorgungsträgers eröffnet
ist, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie gibt lediglich an, dass der Kläger "zwischen 1953 und 1990 in
der Zollverwaltung der DDR beschäftigt" und damit "Angehöriger der Zollverwaltung der ehemaligen DDR" gewesen sei. Dass er
deshalb auch Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem
Nr 3 der Anl 2 zum AAÜG) zurückgelegt hat und sich diese Zugehörigkeitszeiten mit den geltend gemachten Zeiträumen decken, behauptet er indes nicht.
Im Übrigen gibt die Beschwerdebegründung die Feststellungen des LSG zum Sinn der in Frage stehenden Verpflegungsgelder wie
folgt wieder:
"Nach Ansicht des LSG stellen die dem Kläger von 1957 bis 1990 gezahlten Verpflegungsgelder kein Arbeitsentgelt im Sinne des
§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV dar, weil diese Zahlungen - so meint das Gericht - nicht aus der Beschäftigung erzielt worden seien und keine Gegenleistung
für die erbrachte Arbeitsleistung waren. Es habe sich insoweit lediglich um arbeitgeberseitige Zahlungen gehandelt, die sich
als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen (S. 12 des Umdrucks). Das Verpflegungsgeld sei
als Surrogat für die ansonsten bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung gezahlt worden. Zweck des
Verpflegungsgeldes sei es gewesen, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen
Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit sei nicht
Zahlungszweck gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen Verpflegungsordnungen (S. 13 des Umdrucks)."
Diese Feststellungen des Tatsachengerichts zum Sinn und Regelungsinhalt der "jeweils maßgeblichen Verpflegungsordnungen",
bei denen es sich nicht um Bundesrecht, sondern um generelle Anknüpfungstatsachen handelt, binden indes das BSG als Revisionsgericht (§
163 SGG) und unterliegen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG) keiner Kontrolle nach dem Maßstab des §
128 Abs
1 S 1
SGG (Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung). Ausgehend von
den insoweit bindenden Feststellungen des LSG zum Sinn der geltend gemachten Verpflegungsgelder legt die Beschwerdebegründung
nicht dar, inwieweit sich bei der Subsumtion dieser Zuflüsse unter die (welche?) gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des §
14 SGB IV bzw den Begriff "Verdienst" iS von § 6 AAÜG abstrakt-generelle Auslegungsfragen von fallübergreifender Relevanz stellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
bislang ungeklärt sind. Der Kläger verkennt, dass das BSG als Beschwerdegericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht dazu berufen ist, die Subsumtion des Tatsachengerichts
im konkreten Einzelfall unter die einschlägigen Rechtsnormen zu überprüfen. Da die Beschwerdebegründung zum Sinn der Reinigungszuschüsse,
wie er sich aus den abstrakt-generellen Regelungen des einschlägigen DDR-Rechts ergibt, überhaupt keine Feststellungen des
LSG referiert, können die darauf bezogenen sechs Fragen von vornherein nicht beantwortet werden.
Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließlich darin erblickt, dass "sich die angefochtene
Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt und es daher nicht zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht
sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde", macht er damit Fehler geltend, die die inhaltliche Richtigkeit der
Entscheidung betreffen. Hierauf kann die Revisionszulassung indes nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
II. Auch die Divergenzrüge hat keinen Erfolg. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung
erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die
oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat schon nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Divergenz beruht. Er macht geltend,
das Berufungsgericht weiche von den Senatsurteilen vom 23.7.2015 (B 5 RS 9/14 R - Juris) und 30.10.2014 (B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6) sowie vom Urteil des BSG vom 28.1.1999 (B 12 KR 6/98 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 16) ab bzw übernehme diese Rechtsprechung nur modifiziert. Die Beschwerdebegründung legt jedoch nicht
dar, dass das BSG in den herangezogenen Urteilen auf der Grundlage der darin angeblich aufgestellten Rechtssätze eine Fallkonstellation, die
mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, tragend anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Urteil. Dafür genügt
es keinesfalls, isoliert einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidung zu zitieren und - völlig losgelöst von ihrem
Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze (Senatsbeschluss vom 13.2.2013
- B 5 R 398/12 B - BeckRS 2013, 66978 RdNr 8). Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen
bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - BeckRS 2007, 41946 RdNr 10 mwN). Zum Kontext der BSG-Entscheidungen ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil sie verschweigt, welchen Sachverhalt
das BSG jeweils zu beurteilen hatte, sodass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen es wirklich getroffen hat und welche
Aussagen auf einer Interpretation des Klägers beruhen. Eine konkrete Sachverhaltsdarstellung auch der BSG-Entscheidung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können.
Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den
dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind.
III. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt,
dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
Die Beschwerdebegründung rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG), "weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Klägers nicht in seine Prüfung einbezogen hat". Soweit
damit ein Gehörverstoß in Form der sog Erwägensrüge (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) geltend gemacht werden soll, gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten
und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art
103 Abs
1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite
zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil
geschlossen werden kann (vgl BVerfGE 28, 378, 384 f; 47, 182, 187 f; 54, 86, 91 f). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146, BVerfG Kammerbeschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497, 498, RdNr 12 und BVerfG NJW 1994, 2683 mwN). Der Kläger gibt jedoch weder den verbindlich festgestellten Sachverhalt (§
163 SGG) noch die hierauf beruhenden Entscheidungsgründe des LSG wieder, sodass der erkennende Senat nicht prüfen kann, ob und inwiefern
die angeblich ignorierten tatsächlichen Ausführungen und rechtlichen Argumente - auf der Basis der Rechtsauffassung des LSG
- für das Verfahren entscheidungserheblich und für die Falllösung zentral bedeutsam waren. Im Übrigen gewährleistet der Anspruch
auf rechtliches Gehör nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschlüsse vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125; vgl auch BVerfG Kammerbeschlüsse vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 RdNr 17 und vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr
13 mwN); Art
103 Abs
1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eine Beteiligten zu folgen (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - BVerfGK 14, 238 und vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 RdNr 17; BSG Beschluss vom 24.8.2011 - B 6 KA 3/11 C - Juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.