Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 20.5.2015,
mit dem seine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin zurückgewiesen wurde. Der Kläger will erreichen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm über seine Dienstaufsichtsbeschwerde
vom 12.9.2012 einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Das LSG ist (wie das SG) davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage des Klägers unzulässig sei. Der Kläger verweist zur Begründung der Beschwerde
auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf einen der in §
160 Abs
2 SGG bezeichneten Zulassungsgründe gestützt werden kann. Dies ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung
oder ein Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach summarischer Prüfung der Sache ist nichts
dafür ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Damit entfällt zugleich die
Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Sie ist nicht formgerecht erhoben worden, weil der Kläger selbst - vor dem Bundessozialgericht muss er sich gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen - keine wirksame Beschwerde erheben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.