BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 AL 77/14 B
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 20.11.2014 L 16 AL 213/13 , SG Dortmund S 5 AL 416/11
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2014 wird als
unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat persönlich "Widerspruch, Berufung, Revision, Beschwerde" ausdrücklich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts
vom 20.11.2014 eingelegt.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form, weil es nicht durch einen beim Bundessozialgericht
zugelassenen Bevollmächtigten (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Die Klägerin hat ausdrücklich weder Prozesskostenhilfe noch die Beiordnung eines zugelassenen
Bevollmächtigten beantragt. Das Rechtsmittel ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.