Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen
Verkennung des Streitgegenstands
Nichtberücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte
1. Zu der Bezeichnung eines Verfahrensmangels des LSG müssen die diesen begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Die Frage, ob der Streitgegenstand verkannt ist, ist zwar eine solche des Verfahrensrechts; wird jedoch dem LSG in der
Sache lediglich vorgeworfen, über den geltend gemachten Anspruch nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten
entschieden zu haben, handelt es sich lediglich um den (unbeachtlichen) Vorwurf, das LSG-Urteil sei fehlerhaft.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen - [SGB IX]).
Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Er hat erfolglos bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem
schwerbehinderten Menschen beantragt. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 10.10.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.10.2014).
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könne, eine Verkennung des Streitgegenstands.
Das LSG habe den Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ausschließlich am Maßstab des §
2 Abs
3 Alt 2
SGB IX (Behalten des jetzigen Arbeitsplatzes) und nicht auch am Maßstab des §
2 Abs
3 Alt 1
SGB IX (Erlangen eines Arbeitsplatzes) gemessen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG); denn der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist
daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1, §
169 SGG).
Zu der Bezeichnung eines Verfahrensmangels des LSG müssen die diesen begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1 und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist.
Der Kläger hat mit seinem Vorbringen keinen Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG schlüssig dargelegt. Die Frage, ob der Streitgegenstand verkannt ist, ist zwar eine solche des Verfahrensrechts; jedoch hat
der Kläger dem LSG in der Sache lediglich vorgeworfen, über den geltend gemachten Anspruch nicht unter allen in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkten entschieden zu haben. Insoweit macht er in der Sache nur geltend, das LSG-Urteil sei fehlerhaft;
denn der Streitgegenstand war nach dem eigenen Vortrag des Klägers seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.
Die unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkte dafür können keinen eigenen Streitgegenstand bilden; wieso dies vorliegend
anders sein soll, ist nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.