BSG, Beschluss vom 14.03.2016 - 12 KR 100/15 B
Vorinstanzen: LSG Hessen 25.09.2015 L 8 KR 226/15 , SG Wiesbaden S 2 KR 24/14
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. September 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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