Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 25. September 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt
die Klägerin im Wege des Überprüfungsverfahrens die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an die Bundesagentur
für Arbeit (BA). Insoweit macht sie geltend, der ihr von der BA gewährte Gründungszuschuss habe nicht als Einkommen der Bemessung
ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bzw zur Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden dürfen. Ihre Klage hat
das SG abgewiesen, die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Beschluss vom 25.9.2015 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit einem Schreiben ihres im bisherigen Verfahren als Beistand fungierenden Ehemannes vom 18.10.2015 gegen
den Beschluss des LSG "Berufung" eingelegt und gleichzeitig PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, ohne hierzu
weitere Ausführungen zu machen.
II
Die Anträge der Klägerin auf Gewährung von PKH wie auch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Hierüber entscheidet
der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
127 Abs
1 S 1
ZPO).
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Dabei ist das Rechtsmittel der Klägerin zu ihren Gunsten als
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG) im Beschluss des LSG auszulegen. Die Würdigung des Akteninhalts einschließlich des Vorbringens der Klägerin im bisherigen
Verfahren bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann. Insbesondere hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass während des Bezugs eines
Gründungszuschusses im Rahmen der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
"mindestens" der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als kalendertägliche Einnahme zugrunde zu legen ist (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 28).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
III
Das von der Klägerin durch ihren Ehemann bereits eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen
Form. Die "Berufung" der Klägerin ist - wie bereits dargelegt - als Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160a SGG auszulegen; die Berufung wäre - ebenso wie die Revision (§
160 SGG) - bereits nicht statthaft. Die Klägerin konnte jedoch auch die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Ihr Ehemann gehört erkennbar nicht zu diesem Kreis.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.