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BSG, Urteil vom 27.06.2012 - 12 KR 18/10
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte beim Betrieb einer Pensionsstallhaltung für Pferde; Abgrenzung von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
1. Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt.
2. Die Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ausschließlich ein einheitliches, auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen mit sowohl landwirtschaftlichen als auch gewerblichen Tätigkeiten betreibt, entfällt nicht wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die gewerblichen Tätigkeiten nach Gewinn und Arbeitszeitaufwand überwiegen.
Normenkette:
KVLG (1989) § 2
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 69/09 - 1..7.2010 , LSG Schleswig-Holstein 01.07.2010 L 5 KR 69/09 , SG Lübeck 25.06.2009 S 3 KR 234/07 , SG Lübeck 25.06.2009 S 3 KR 234/07
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2010 aufgehoben, soweit dieses das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 bezüglich der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Landwirte in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie der hierauf entfallenden Beitragsforderung aufgehoben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 wird insoweit zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: