Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte beim Betrieb einer Pensionsstallhaltung für Pferde; Abgrenzung
von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten - nach Beschränkung der Revision - (noch) über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung
der Landwirte (KVdL) in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.12.2006 sowie die deshalb von der Beklagten geforderten Beiträge.
Die 1956 geborene Klägerin betrieb im streitigen Zeitraum eine Pensionsstallhaltung für Pferde auf einem durch ihren Ehemann
gepachteten Hof. Zu diesem gehörte Grünland von zunächst 12,5 ha und weiteren 4,0 ha ab 1.12.2006. Dieses diente den Pferden
als Auslauf und Weide. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 17.10.2006 und 24.1.2007 stellte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
auch mit Wirkung für die beklagte Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftlicher Unternehmerin
die Veranlagungswerte fest. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde allein bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
durchgeführt ("Betriebsschwerpunkt": "Reittier-, Gespann-, Stallhaltung"). Von der Unternehmerversicherung wurde die Klägerin
wegen geringfügiger Tätigkeit im Unternehmen befreit. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der
Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse erfolgte im Hinblick auf ein von der Klägerin aus der Pensionsstallhaltung
erzieltes regelmäßiges außerlandwirtschaftliches Einkommen von mehr als 4800 Euro jährlich.
Mit Bescheiden vom 21.11.2006 und 24.1.2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der KVdL ab 1.12.2006 bzw bereits
ab 1.12.2005 fest. Die Beiträge zur KVdL wurden ab 1.12.2005 ausgehend von einem Arbeitsbedarf von 69,00 Arbeitseinheiten
(AE) nach der Beitragsklasse 03 auf 84 Euro monatlich und ab 1.12.2006 ausgehend von einem Arbeitsbedarf von 91,00 AE nach
der Beitragsklasse 04 auf 96 Euro monatlich festgesetzt. Die erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 21.3.2007 zurück.
Das SG hat die gegen die genannten Bescheide insgesamt gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2009). Auf die Berufung der
Klägerin hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, da die Klägerin im streitigen Zeitraum nach § 2 Abs 4a KVLG 1989 von der Versicherungspflicht in der KVdL befreit gewesen sei. Wie sich aus Gesetzeswortlaut und -materialien ergebe, sei
die Regelung auch dann anzuwenden, wenn von einem Unternehmer in einem als Gesamtunternehmen veranlagten gemischten Betrieb
sowohl eine landwirtschaftliche als auch eine gewerbliche Unternehmertätigkeit ausgeübt werde. Eine Abgrenzung sei nach dem
Schwerpunkt des Unternehmens vorzunehmen. Aufgrund eines Vergleichs der Arbeitszeiten, die die Klägerin in eigener Person
für die verschiedenen Bestandteile ihres Gesamtunternehmens aufgewendet habe, sei die Pensionsstallhaltung als hauptberufliche
selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft anzusehen, da der Zeitaufwand hierfür höher gewesen sei als für
das gelegentliche Verbringen von Tieren auf die Weide, auf das sich der Arbeitseinsatz für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil
beschränkt habe (Urteil vom 1.7.2010).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 4a KVLG 1989. Danach bestehe Versicherungsfreiheit nur bei hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit "außerhalb der Land- und Forstwirtschaft",
die hier nicht vorliege. Entsprechend §
5 Abs
5 SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung habe der Gesetzgeber hier an eine Abgrenzung nach Hauptund Nebenerwerb gedacht, um
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, deren Hauptberuf in keinerlei Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehe, die
Möglichkeit zu nehmen, sich durch Erwerb eines die Mindestgröße gerade überschreitenden landwirtschaftlichen Betriebs günstig
gegen Krankheit zu versichern. Dagegen würden Unternehmer eines gemischten Betriebs von der Versicherungspflicht in der KVdL
freigestellt, wenn - wie hier - gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebsteil untrennbar miteinander verflochten seien.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur hauptberuflichen Tätigkeit in Unternehmen (BSGE 49, 126 = SozR 5420 § 2 Nr 15) könne nur eine einheitliche Betrachtung im Sinne einer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, auch wenn
die hieraus erzielten Einkünfte steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2010 aufzuheben, soweit dieses das Urteil des Sozialgerichts
Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar
2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 bezüglich der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung
der Landwirte in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie der hierauf entfallenden Beitragsforderung aufgehoben
hat, ferner, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts insoweit zurückzuweisen.
Die im Revisionsverfahren unvertretene Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
II
Die zulässige Revision der beklagten LKK ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten auch im noch streitbefangenen Umfang aufgehoben. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum
in der KVdL versicherungspflichtig und nicht nach § 2 Abs 4a KVLG 1989 versicherungsfrei.
1. Die Klägerin war in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.12.2006 versicherungspflichtig in der KVdL, denn sie erfüllte - was zwischen
den Beteiligten nicht umstritten ist - in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 (idF durch Gesetz vom 16.2.2001, BGBl I 266). Danach sind in der KVdL versicherungspflichtig Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren
Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht.
Nach den insoweit nicht mit Revisionsrügen oder Gegenrügen angegriffenen, das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§
163 SGG) betrieb die Klägerin als Unternehmerin (§ 2 Abs 3 S 1 KVLG 1989) ein auf Bewirtschaftung des zu dem für die Pensionsstallhaltung von Pferden genutzten Hofs gehörenden Grünlands beruhendes
Unternehmen. Die hierfür genutzte Fläche von 12,5 ha bzw ab 1.12.2006 von 16,5 ha erreicht die nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 iVm § 1 Abs 5 S 1 ALG für Grünlandbetriebe im Bereich der Beklagten maßgebliche Mindestgröße von 6,0 ha (vgl Beschluss der Vertreterversammlung
der Landwirtschaftlichen Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg über die Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Abs 5 ALG vom 7.12.1995). Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Unternehmen auch dann iS von § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 auf Bodenbewirtschaftung beruht, wenn die Bodenbewirtschaftung - wie vorliegend - ausschließlich durch Abweiden erfolgt.
Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG gerade im Zusammenhang mit der Pferdehaltung: Danach ist Landwirt auch derjenige, bei dem die Erzeugung nicht dem Verkauf
oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft
weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfassen können,
wenn es sich - wie hier - um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung der Tierhaltung
mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt (BSG SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 24; BSG SozR 5850 § 1 Nr 4; vgl auch BSGE 48, 181, 183 = SozR 5850 § 1 Nr 3 S 6 f sowie BSG Beschluss vom 29.9.1997 - 10 BK 1/97).
2. Die Versicherungspflicht der Klägerin in der KVdL wird nicht durch § 2 Abs 4a KVLG 1989 ausgeschlossen. Nach § 2 Abs 4a KVLG 1989 unterliegt derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der - wie im vorliegenden Fall - nach Abs 1 versicherungspflichtig
ist, dann gleichwohl nicht der Versicherungspflicht, wenn er außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig
erwerbstätig ist. Die Klägerin war in dem hier streitigen Zeitraum nicht hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft selbstständig
erwerbstätig; denn entgegen der Rechtsauffassung des LSG ist die von der Klägerin betriebene gewerbliche Tätigkeit der Pensionsstallhaltung
nicht getrennt von der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung zu betrachten.
Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht
des Unternehmers in der KVdL ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden
oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt (vgl
zu § 3 ALG Bayerisches LSG Urteil vom 27.1.2009 - L 6 LW 5/06). Es kommt nicht darauf an, dass mit dem Unternehmen als solchem "final" ein "landwirtschaftlicher Zweck", etwa die Erzeugung
pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, verfolgt wird (vgl BSG Beschluss vom 29.9.1997 - 10 BK 1/97). Ebenso ist unerheblich, ob in dem Unternehmen außerdem andere Zwecke verfolgt werden und wie sich Umfang und Ertrag der
verschiedenen Tätigkeiten zueinander verhalten (vgl BSGE 49, 126, 129 = SozR 5420 § 2 Nr 15 S 20; BSG SozR 5420 § 2 Nr 28; BSG Urteil vom 18.3.1983 - 11 RK 4/82 - USK 8317).
Dem LSG ist zwar zuzugestehen, dass die letztgenannte Rechtsprechung noch zur Unternehmereigenschaft nach § 2 KVLG ergangen ist, der noch keine § 2 Abs 4a KVLG 1989 entsprechende Regelung kannte und sich wesentlich darauf stützt, dass die Versicherungspflicht des Einzelunternehmers eines
landwirtschaftlichen Unternehmens in der Größe einer Existenzgrundlage damals davon unabhängig war, ob der Betreibende noch
einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (BSGE 49,
126, 129 = SozR 5420 § 2 Nr 15 S 20; BSG SozR 5420 § 2 Nr 28 S 42). An dieser Rechtsprechung ist jedoch auch für den durch Art 11 Nr 1 Buchst e des Agrarsozialreformgesetzes 1995
(ASRG 1995, BGBl I 1994, 1890) zum 1.1.1995 eingeführten § 2 Abs 4a KVLG 1989 weiterhin festzuhalten. Dies entspricht sowohl Wortlaut und Systematik der Norm (hierzu a) als auch den Materialien zum ASRG
1995 sowie dem Regelungszweck (hierzu b). Zudem ist die vom LSG vorgenommene entsprechende Anwendung des §
131 SGB VII schon aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ausgeschlossen (hierzu c).
a) Bereits der Wortlaut des § 2 Abs 4a KVLG 1989 spricht gegen die die vom LSG vorgenommene getrennte Betrachtung der innerhalb des Unternehmens der Klägerin von dieser ausgeübten
Tätigkeiten. So steht nach dem Gesetzestext der Versicherungspflicht nur eine "hauptberuflich" ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit
"außerhalb der Land- und Forstwirtschaft" entgegen, nicht aber eine außerland- und -forstwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb
des Hauptberufs. Darüber hinaus stellt der erste Satzteil "Nach Absatz 1 ist nicht versicherungspflichtig ..." einen deutlichen
systematischen Bezug zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft iS des Abs 1 her, der es ausschließt, eine Berufstätigkeit
als eine solche "außerhalb der Land- und Forstwirtschaft" anzusehen, die selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 KVLG 1989 erfüllt. Insoweit vernachlässigt das LSG, dass der Begriff der Land- und Forstwirtschaft durch § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 in Anknüpfung an § 1 Abs 2 und Abs 4 ALG (vgl Müller in Hennig, Handbuch zum Sozialrecht, Gruppe 3a RdNr 20, Stand Einzelkommentierung 4/2012) ausgehend vom Unternehmen,
nicht aber in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit des Unternehmers innerhalb des Unternehmens definiert wird. Dementsprechend
kann eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nur eine Tätigkeit sein,
die nicht in einem Unternehmen ausgeübt wird, das - anders als im vorliegenden Fall (siehe oben unter 1.) - nicht den Tatbestand
eines landwirtschaftlichen Unternehmens iS von § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 erfüllt.
b) Soweit das LSG seine Rechtsauffassung auf die Entwurfsbegründung zu Art 9 Nr 1 Buchst e ASRG 1995 (Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP zum ASRG 1995, BTDrucks 12/5700 S 95 zu Art 9 Nr 1 [§ 2] Buchst e) zu stützen sucht, ist den von ihm hieraus
gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu folgen.
Nach diesen Gesetzesmaterialien sollte mit § 2 Abs 4a KVLG 1989 der Grundsatz, dass sich die Versicherungspflicht nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet, der in §
5 Abs
5 SGB V bereits für das Zusammentreffen von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit maßgeblich ist, auch für die KVdL
insbesondere beim Zusammentreffen von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbstständiger Tätigkeit ausschlaggebend
sein. Hauptberuflich sollte eine selbstständige Tätigkeit dann sein, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen
Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Bereits die Wortwahl der Entwurfsverfasser deutet darauf hin, dass der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit durch den Vergleich
mehrerer "Erwerbstätigkeiten", insbesondere von "landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit" und "anderer selbstständiger Tätigkeit"
und nicht nach dem "charakterlichen Schwerpunkt" einer einzigen Tätigkeit erfolgen soll. Dies verdeutlicht insbesondere der
Hinweis auf §
5 Abs
5 SGB V, der ausschließlich den Vergleich einer Beschäftigung einerseits mit einer selbstständigen Tätigkeit andererseits zum Gegenstand
hat. Ein Zusammenfallen der Vergleichsgegenstände innerhalb einer Unternehmertätigkeit ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen
und kann somit auch nicht Gegenstand des aus §
5 Abs
5 SGB V auf das KVLG 1989 zu übertragenden Grundsatzes gewesen sein.
Mit Rücksicht auf die Bezugnahme der Entwurfsbegründung (aaO) auf §
5 Abs
5 SGB V hat das BSG bereits ua die Missbrauchsabwehr entsprechend dieser Norm als Regelungszweck auch des § 2 Abs 4a KVLG 1989 benannt (BSG SozR 4-5420 §
2 Nr 1 RdNr
31). So soll durch §
5 Abs
5 SGB V einerseits vermieden werden (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform
im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 3 bis 9), dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger
durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der gesetzlichen
Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem
Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (vgl BSGE 77,
93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr 1). Andererseits verfolgt die Regelung das Ziel zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die
in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung,
also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSG aaO; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3). Diese Zwecksetzung ergänzt § 2 Abs 4a KVLG 1989 - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auch für den Fall, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, deren Hauptberuf
in keinerlei Zusammenhang mit der Landwirtschaft steht, sich durch Erwerb eines die Mindestgröße gerade erreichenden landwirtschaftlichen
Unternehmens günstig gegen Krankheit versichern, was durch diese Regelung verhindert wird. Der Regelungszweck beider Normen
ist - im Kontext der KVdL - somit jeweils auf die Verhinderung unerwünschter sozialversicherungsrechtlicher Folgen von neben
einer grundsätzlich die Versicherungspflicht in der KVdL begründenden selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübten
Beschäftigung oder nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen stehenden selbstständigen Tätigkeiten gerichtet.
Die Abgrenzung verschiedener im Zusammenhang mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens stehender Tätigkeiten
spielt insofern keine Rolle.
Insbesondere enthalten die Materialien zum ASRG 1995 auch keinerlei Hinweis darauf, dass der Begriff des landwirtschaftlichen
Unternehmens, wie er der eingangs zitierten Rechtsprechung des BSG zur mangelnden Relevanz unterschiedlicher im Unternehmen verfolgter Zwecke im Rahmen der KVdL (vgl BSGE 49, 126, 129 = SozR 5420 § 2 Nr 15 S 20; BSG SozR 5420 § 2 Nr 28; BSG Urteil vom 18.3.1983 - 11 RK 4/82 - USK 8317) nach dem Rechtsstand vor dem ASRG 1995 zugrunde liegt, durch die Einführung des § 2 Abs 4a KVLG 1989 oder den parallel vollzogenen Wechsel vom GAL zum ALG im Sinne des LSG dahingehend hätte verändert werden sollen, dass solche unterschiedlichen betrieblichen Zwecke nunmehr für
die Versicherungspflicht in der KVdL zu beachten sein sollten. Vielmehr sollten die betriebsbezogenen Bestimmungen des § 1 ALG nach dem Willen der Entwurfsverfasser des ASRG 1995 grundsätzlich dem bis dahin geltenden Recht entsprechen und dieses nur
in hier nicht relevanten Bezügen verändern (Gesetzentwurf zum ASRG 1995, aaO, S 69 f zu Art 1 § 1 Abs 2, 4 bis 6).
c) Die vom LSG vorgenommene Aufspaltung der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten entsprechend der Unterscheidung von
Haupt-, Neben- und Hilfsbetrieben bei der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung (§
131 SGB VII) ist - unabhängig von der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen einer Analogie - schon aufgrund der konkreten
Umstände des vorliegenden Falles ausgeschlossen.
Insoweit übersieht das LSG bereits, dass auf Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der in diesem
Rahmen anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe ein einheitliches Unternehmen ohne "verschiedenartige Bestandteile" iS von §
131 Abs
1 SGB VII vorliegt. Denn die Unterscheidung von Unternehmensbestandteilen in Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen setzt voraus, dass
die betroffenen Bereiche eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit haben (BSGE 77, 162, 167 f = SozR 3-2200 § 667 Nr 2; BSGE 68, 273, 274 = SozR 3-2200 § 647 Nr 1; BSGE 39, 112, 116 f = SozR 2200 § 646 Nr 1; Ricke in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung April 2012, §
131 SGB VII RdNr 3a). Fehlt eine solche Selbstständigkeit, liegen lediglich unterschiedliche Tätigkeitsarten und -bereiche innerhalb
eines einheitlichen Unternehmens vor (BSGE 77, 162, 167 f = SozR 3-2200 § 667 Nr 2; BSGE 39, 112, 116 f = SozR 2200 § 646 Nr 1). Dient ein solcher Bereich allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des ("Haupt"-)Unternehmens,
ohne die Selbstständigkeit und den Umfang eines Unternehmens zu erreichen, so ist er dessen integraler Bestandteil und kein
Hilfsunternehmen (vgl BSGE 68, 273, 274 = SozR 3-2200 § 647 Nr 1; BSGE 39, 112, 116 f = SozR 2200 § 646 Nr 1).
Nach den nicht mit Revisionsrügen oder Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des LSG handelt es sich vorliegend um ein einheitliches
Unternehmen, innerhalb dessen zwar verschiedenartige Tätigkeiten verrichtet wurden, jedoch ohne dass die entsprechenden Unternehmensbereiche
in irgendeiner Weise verselbstständigt gewesen wären und deshalb gesondert zu betrachten sein könnten. So dienten alle Bereiche
und Einrichtungen des Unternehmens (insbesondere Stallungen und Auslauf- bzw Weideflächen) unmittelbar und ausschließlich
dem Unternehmenszweck der Pensionshaltung von Pferden. Die landwirtschaftliche Nutzung der zum Unternehmen gehörenden Grünflächen
beschränkte sich auf die Nutzung als Auslauf und Weide für die im Unternehmen gehaltenen Pferde. Eine darüber hinausgehende
Nutzung fand nach den ausdrücklichen Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum nicht statt. Anhaltspunkte für eine Verselbstständigung
der Grünflächenbewirtschaftung gegenüber dem übrigen Unternehmen ergeben sich demgegenüber nicht. Vielmehr war die Klägerin
in beiden Unternehmensbereichen tätig, denn sie führte neben der Verwaltung des gesamten Unternehmens sowohl Aufgaben der
unmittelbaren Pferdepflege als auch die Bodenbewirtschaftung durch Verbringen "vereinzelter" Pferde auf die Weide aus, was
nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren auch für den einzigen Arbeitnehmer des Unternehmens galt.
3. Ist die Klägerin somit in der KVdL versicherungspflichtig, so hat die Beklagte - was zwischen den Beteiligten nicht streitig
ist - auch die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zutreffend festgesetzt. Insbesondere entsprechen die Beiträge
den aufgrund von § 39 Abs 1 Nr 1 iVm § 40 KVLG 1989 in § 42 der Satzung der Beklagten (hinsichtlich der Höhe der Beiträge nach § 42 Abs 2 in der hier anzuwendenden, vom 1.1.2005 bis
31.12.2006 geltenden Fassung des 4. Nachtrags vom 29.11.2004) vorgesehenen Beitragsklassen 03 bzw 04. Diesen ist die Klägerin
aufgrund der Größe der nach den Feststellungen des LSG landwirtschaftlich genutzten Flächen zuzuordnen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Die Anordnung einer Kostenerstattung von 1/10 der außergerichtlichen Kosten berücksichtigt das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich
der ursprünglich durch die beklagte LKK ebenfalls festgestellten Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung
und der diesbezüglichen Beitragsforderung sowie deren Wert im Verhältnis zu den Beiträgen zur KVdL.