Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht
der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V.
Die 1939 geborene Klägerin war nach ihren Angaben bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, bis sie 1986 nach Kanada
verzog. Sie nahm die kanadische Staatsbürgerschaft an und legte die deutsche ab. Seit 2004 bezieht sie eine kanadische Rente
sowie eine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verfügt - nach eigenen Angaben - über ein
monatliches Einkommen in Höhe von 2710,22 Euro sowie über Vermögen in Höhe von 448 423 Euro. Im Mai 2016 zog die Klägerin
wieder nach Deutschland.
Ihren Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V lehnte die Beklagte ab, da ihr gemäß § 38 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche lediglich für die Zeit vom 17.6.2016 bis 17.6.2017 und damit nicht für länger
als ein Jahr ausgestellt worden sei (Bescheid vom 5.7.2016 sowie auf einen erneuten Antrag mit Bescheid vom 6.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 9.11.2018). Bei dieser Entscheidung blieb die Beklagte auch nach Vorlage einer Fiktionsbescheinigung vom 2.3.2018, nach der der bisherige
Aufenthaltstitel bis 23.12.2018 als fortbestehend galt (Schreiben der Beklagten vom 6.12.2018).
Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 15.5.2019, Urteil des LSG vom 10.12.2019). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V versicherungspflichtig, weil die Durchführung der sog Auffangpflichtversicherung für die Klägerin als kanadische Staatsangehörige
nach §
5 Abs
11 SGB V nicht in Betracht komme. Denn die Klägerin sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, für dessen Erteilung keine Verpflichtung
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG bestehe. Maßgeblich sei dabei nicht, ob die Klägerin ihren Lebensunterhalt tatsächlich selbst sichern könne. Es komme vielmehr
lediglich darauf an, ob die Sicherung des Lebensunterhalts gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels
sei. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung sei in diesem Fall nicht über die Auffangversicherung nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu ermöglichen. Für die Klägerin komme kein Aufenthaltstitel in Betracht, der keine
Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts beinhalte. Die Durchführung der Pflichtversicherung könne auch nicht auf
die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gestützt werden.
Mit der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche
Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und im angestrebten Revisionsverfahren
zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall
hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob ehemalige deutsche Staatsbürger, die vormals in Deutschland gesetzlich
krankenversichert waren, nach der Rückkehr nach Deutschland gemäß §
5 Abs.
11 S. 1
SGB V von der Pflichtversicherung gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
13 Ziff. a
SGB V ausgeschlossen werden dürfen, mit der Begründung, dass sie für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38 Abs. 2 AufenthG zur Lebensunterhaltssicherung - einschließlich Krankenversicherungsschutz - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet sind und die Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr haben muss."
Es fehlt allerdings an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig,
wenn ihre Beantwortung sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften ergibt und so gut wie unbestritten ist (stRspr mind seit BSG Beschluss vom 14.8.1981 – 12 BK 15/81 – SozR 1300 §
13 Nr 1; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 8a mwN). Als höchstrichterlich geklärt und damit nicht (mehr) klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage auch anzusehen, wenn diese zwar
noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die
ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).
Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr aufgeworfene Frage sei durch die Rechtsprechung des BSG vom 3.7.2013 (B 12 KR 2/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 20) nicht hinreichend geklärt, weil diese nur auf Ausländer Bezug nehme, die über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
verfügten, sei es aufgrund eines ausländischen Krankenversicherungsschutzes, sei es nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Das BSG habe aber die hier relevante Fragestellung nicht im Blick gehabt.
Damit ist allerdings nicht dargelegt, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht bereits ohne Weiteres aus dem
Wortlaut von §
5 Abs
11 Satz 1
SGB V ergibt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz
sind, von der Versicherungspflicht nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V (nur) erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf
Monate nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG besteht.
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen die Auffangpflichtversicherung nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V für den in §
5 Abs
11 Satz 1
SGB V genannten Personenkreis auch dann eingreifen könnte, wenn - wie im Falle der Klägerin - die dort genannten Voraussetzungen
nicht vorliegen. Nach den Feststellungen des LSG verfügt die Klägerin nicht über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis
mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate und die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass für sie - entgegen der Ausführungen
im Urteil des LSG - ein Aufenthaltstitel in Betracht komme, der keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts beinhalte.
Unabhängig davon, inwieweit die aufgeworfene Frage bereits durch die Rechtsprechung des BSG beantwortet sein könnte, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Darlegungen dazu, aus welchen Rechtsgründen die genannten Vorschriften
des
SGB V entgegen ihrem Wortlaut so ausgelegt werden könnten, dass sich daraus eine Versicherungspflicht der Klägerin nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V ergeben würde.
Die Klägerin wirft vor diesem Hintergrund selbst nicht die Frage auf, ob ehemalige deutsche Staatsbürger, die vormals in Deutschland
gesetzlich krankenversichert waren, nach der Rückkehr nach Deutschland gemäß §
5 Abs
11 Satz 1
SGB V von der Versicherungspflicht gemäß §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V ausgeschlossen "sind", sondern vielmehr ob sie "ausgeschlossen werden dürfen". Der Gesetzgeber darf aber die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung frei ausgestalten, solange er sich dabei in dem von der Verfassung vorgegebenen Rahmen
hält.
Die grundsätzliche Bedeutung des Ausschlusses von Nicht-EU-Bürgern aus der Auffangpflichtversicherung nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V in verfassungsrechtlicher Hinsicht hat die Klägerin allerdings ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt bereits an
der Darlegung eines möglicherweise verletzten Grundrechts oder einer sonstigen Norm mit Verfassungsrang.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.