Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich
die Klägerin gegen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V (sog Auffang-Versicherungspflicht) sowie die von der Beklagten festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge.
Die Klägerin hat mit einem Schreiben vom 8.9.2015 gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 6.8.2015 privatschriftlich
Beschwerde eingelegt und gleichzeitig PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Begründung macht sie die grundsätzliche
Bedeutung des Rechtstreits geltend: Die allgemeine Krankenversicherungspflicht zu den jetzigen Konditionen verstoße ua im
Hinblick auf den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich sowie Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch, künstlicher
Befruchtung und zur Präimplantationsdiagnostik gegen ihre Grundrechte aus Art
2 GG und Art
4 Abs
1 GG.
II
Die Anträge der Klägerin auf Gewährung von PKH wie auch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Hierüber entscheidet
der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
127 Abs
1 S 1
ZPO).
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des
Vorbringens der Klägerin bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Anhaltspunkte für eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel (Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
2 und
3 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass eine über den Fall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Dazu müsste dargelegt werden können, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit eine Rechtsfrage
ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich ist, insbesondere dass die Frage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne
Weiteres zu beantworten ist (Klärungsbedürftigkeit), und dass deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Eine Rechtsfrage ist jedoch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung auch der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).
Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten der von der Klägerin beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht als
hinreichend anzusehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beitragszahler in der Sozialversicherung aus seinen
Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen
herleiten und allenfalls geltend machen kann, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten
(vgl BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr 2, Leitsatz 2 und RdNr 14 ff mwN). Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die verfassungsrechtliche
Schutzpflicht für das Leben den Gesetzgeber nicht hindert, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen
Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen (BVerfGE 88, 203, 325 ff). Darüber hinaus hat das BSG bereits mehrfach auf Versicherungspflicht nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V erkannt, ohne Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem
GG zu äußern (vgl zB BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13; zur Beitragsbemessung zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 27, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Auch die gesetzlichen Regelungen über den Risikostrukturausgleich auf
der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen hat das BSG bereits für verfassungsgemäß erklärt (SozR 4-2500 § 268 Nr 1).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
III
Das von der Klägerin bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die
Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen
worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.