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BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - 2 U 126/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 26.04.2017 L 21 U 105/14 , SG Berlin 17.06.2014 S 163 U 271/10
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg vom 26. April 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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