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BSG, Urteil vom 27.04.2010 - 2 U 23/09
Anspruch auf Feststellung des Versicherungsfalls eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wegeunfall bei Mittagspause in der Wohnung der Freundin
Es liegt Unfallversicherungsschutz vor, wenn ein Weg durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz zurückgelegt wird, um sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 10.08.2009 L 2 U 105/09 , SG Koblenz 04.12.2008 S 7 U 169/06
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. August 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2008 aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, den Arbeitsunfall vom 7. April 2005 als Versicherungsfall festzustellen, und verurteilt wurde, ihn zu entschädigen, und insoweit die Klagen abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Ereignis vom 7. April 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in der Revisionsinstanz.

Entscheidungstext anzeigen: