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BSG, Beschluss vom 22.04.2009 - 3 KR 2/09 D
Ausschreibung eines Hilfsmittelvertrags zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit eines Bieterausschlusses von der Wertung im Vergabeverfahren; Abweichung von der Angebotsgrundlage
Das Angebot eines Bieters für eine Hilfsmittelversorgung (hier: Elektrostimulationsgeräte) ist von der Wertung im Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Krankenkasse in der Ausschreibung jeweils eine bestimmte Anzahl von Erst- und Folgeversorgungen als Angebotsgrundlage vorschreibt und der Bieter für die Folgeversorgungen einen besonders niedrigen Preis ansetzt, der auf Grundlage einer geringeren Zahl von Folgeversorgungen kalkuliert ist.
Fundstellen: NZS 2010, 204
Normenkette:
SGB V § 127 Abs. 1
,
VOL/A § 25 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: OLG Rostock 17 Verg 2/08
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 2008 (2 VK 1/08) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 Euro festgesetzt.

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