Krankenversicherung
Verfahrensrüge
Genügen der Darlegungspflicht
Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels
Gründe:
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 1.3.2017 einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das Gerät
zur Heimdurchführung der Hochton-Therapie HiToP 191 in Höhe von 1690 Euro bzw zum Mietkauf von 169 Euro monatlich für elf
Monate verneint. Es hat sich dabei im Wesentlichen die Entscheidungsgründe des SG zu eigen gemacht, das einen solchen Anspruch des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, bei der vom Kläger gewünschten
Hochton-Therapie handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, zu welcher der Gemeinsame Bundesausschuss
(GBA) bisher noch keine positive Empfehlung abgegeben habe. Da für die Hochton-Therapie auch noch kein entsprechender Antrag
beim GBA vorliege, sei auch kein Systemversagen gegeben. Schließlich seien auch die Voraussetzungen einer notstandsähnlichen
Krankheitssituation im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht gegeben, da die diabetische Polyneuropathie zwar
ein schweres Krankheitsbild, aber keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung darstelle. Es gebe
zudem allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungen durch Medikation, ggf in Verbindung mit
Physiotherapie. Zudem seien Indizien, die eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar
positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nahelegen könnten, nicht ersichtlich. Gleichzeitig sei die Hochton-Therapie
nicht völlig risikofrei und bereits bei Vorliegen von allgemeinen Infektionen kontraindiziert.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
nicht formgerecht dargetan hat (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr). Der Senat muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden
können, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen
wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger ist der Auffassung, bei hinreichender Berücksichtigung seines Berufungsvortrages hätte sich das Berufungsgericht
zu einer Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens gedrängt fühlen müssen. Eine mögliche Verletzung
des Amtsermittlungsgrundsatzes lässt sich aber der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen. Er legt nicht dar, dass
sich der behauptete ergänzende Vortrag aus dem in der Beschwerdebegründung hierzu angegebenen Schreiben vom 15.8.2016 ergibt.
In der Beschwerdebegründung wird nämlich ausgeführt, der Kläger habe in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass er
seit Anfang März 2016 als weitere Folge der Polyneuropathie unter Krebs leide und es bleibe abzuwarten, wie sich der Krebs
entwickele. Dieser Inhalt ist aber dem Schreiben des Klägers vom 15.8.2016 nicht erkennbar zu entnehmen. Der Kläger hat in
diesem Schreiben als Folgeschäden des Diabetes lediglich die Polyneuropathie, Nierenschädigung sowie Augenleiden und "Füße
und Beine" aufgezählt. Er hat anschließend auch auf eine stationäre Behandlung wegen Krebs hingewiesen, hier aber keinen Zusammenhang
zur Diabetes oder Polyneuropathie hergestellt. Die bloße Behauptung eines solchen Zusammenhangs "ins Blaue hinein" hätte zudem
ein Berufungsgericht nicht schon zu weiteren Amtsermittlungen drängen müssen. Ein solcher Zusammenhang ist nämlich auch dem
beigefügten ärztlichen Bericht zum Antrag auf Kostenübernahme einer Anschlussheilbehandlung nicht zu entnehmen und wird in
der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass dem beigefügten ärztlichen Bericht allerdings eine beginnende demenzielle Entwicklung
und ein protrahierter intensivmedizinischer Verlauf bei Digitalis-Überdosierung, die auf selbstständige Mehreinnahme des Patienten
zurückzuführen sei, zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt
noch zur sachgerechten Anwendung des von ihm begehrten Gerätes in der Lage gewesen wäre.
Den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung, der Kläger habe in seiner Berufungsbegründung auch ergänzende Ausführungen
dazu gemacht, ob zu der bestehenden Krankheit eine allgemein anerkannte dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung
zur Verfügung stehe und ob eine auf Indizien gestützte nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung durch die Behandlungsmethode
bestehe, fehlt es ebenfalls an hinreichender Substantiierung. Ein ergänzender Vortrag mit einem solchen Inhalt ist weder dem
Schreiben vom 15.8.2016 zu entnehmen, noch wird eine andere Fundstelle hierzu angegeben, noch wird konkret dargelegt, in welcher
Weise der Vortrag zu diesen Punkten vom Kläger ergänzt worden sei. Damit ist ein Verfahrensmangel jedenfalls nicht substantiiert
dargetan worden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.