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BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - 3 P 16/17 B
Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach dem SGB XI Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Breitenwirkung einer Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
4. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss die Beschwerdebegründung substantiierte Ausführungen dazu enthalten, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht geklärt ist; dazu genügt es nicht darzulegen, dass über die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde; vielmehr sind Darlegungen dazu erforderlich, ob die Beantwortung der Rechtsfrage nicht bereits unabhängig davon außer Zweifel steht.
5. Die abstrakte Klärungsbedürftigkeit setzt darüber hinaus voraus, dass sich die Frage nicht nur im konkret zu entscheidenden Fall stellt, sondern ihr eine allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 29.03.2017 L 8 P 36/16 , SG Marburg 26.09.2016 S 4 P 34/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: